Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 503+504 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Michel Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger 1 und D.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfrie- densbruch, Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 24. Juli 2020 (PEN 19 230) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 24. Juli 2020 fällte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 824 ff.; Her- vorhebungen im Original): […] B. A.________: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung), angeblich begangen am 19.08.2017 in Herzogenbuchsee; 2. von der Anschuldigung des Öffnens der Eisenbahntüre während der Fahrt, angeblich be- gangen am 19.08.2017 in Herzogenbuchsee; 3. von der Anschuldigung des Verlassens eines Fahrzeuges während der Fahrt, angeblich begangen am 19.08.2017 in Herzogenbuchsee; 4. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot, angeblich begangen am 19.08.2017 in Herzogenbuchsee; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (zusammengerotteter Haufen), begangen am 19.08.2017 in Herzogenbuchsee; 2. des Landfriedensbruchs, begangen am 19.08.2017 in Herzogenbuchsee; 3. des Betretens/Überquerens der Bahngeleise, begangen am 19.08.2017 in Herzogenbuch- see; und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB; Art. 86 Abs. 1 Eisenbahngesetz (EBG); Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 16'900.00. 2 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3’900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 und Auslagen von CHF 46.25, insgesamt bestimmt auf CHF 2'546.25. […] III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 17.07.2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird wider- rufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. […] IV. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. […] F. Weitere Verfügungen […] 2. A.________ ist erkennungsdienstlich zu erfassen (Art. 260 Abs. 2 StPO). […] 4. Mit der erkennungsdienstlichen Erfassung wird die Kantonspolizei Bern, Abteilung Kriminal- technischer Dienst/Erkennungsdienstliche Behandlung, beauftragt. 5. Die Zustimmung zur Löschung der zu erhebenden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen. [Eröffnungsformel] 2. Berichtigung Am 23. November 2020 berichtigte das Regionalgericht das Urteil vom 24. Juli 2020 betreffend den Beschuldigten gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) von Amtes wegen wie folgt (pag. 941 ff.): […] 3 B. A.________: […] II. […] verurteilt: […] 4. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 und Auslagen von CHF 46.25, insgesamt bestimmt auf CHF 2'546.25. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'046.25. […] 3. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 3. August 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 844). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 18. November 2020 (pag. 869 ff.). Am 9. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Beru- fung (pag. 927 ff.). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 verzichtete die General- staatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 938 f.). C.________ (Straf- und Zivilkläger 1; nachfolgend Privatkläger 1) und die D.________ (Straf- und Zivilklägerin 2; nachfolgend Privatklägerin 2) haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt. Auf Ersuchen des Beschuldigten (pag. 929) und mit Ein- verständnis der Privatkläger 1 und 2 (pag. 954 f.) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. Januar 2021 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 StPO) an (pag. 957 f.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht eine schriftliche Begründung der Berufung ein (pag. 979 ff.). Mit gemeinsamer Ein- gabe vom 3. März 2021 (Eingang 25. März 2021) nahmen die Privatkläger 1 und 2 zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 1000 f.). Am 25. März 2021 (pag. 1003 f.) verfügte die Verfahrensleitung, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird und allfällige Gegenbemerkungen innert zehn Tagen einzureichen sind. Mit Eingabe vom 6. April 2021 (pag. 1008) verwies der Beschuldigte auf die Aus- führungen in der Berufungsbegründung, an welchen festgehalten werde. 4. Formeller Einwand der Privatkläger 1 und 2 Die Privatkläger 1 und 2 machen geltend, soweit der Beschuldigte einwende, er habe seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können, weil die Urheberschaft und die Entstehung der Fotos vom Tatort nicht bekannt seien, dürfe auf die Be- schwerde (recte Berufung) nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Vorwand bereits ausführlich auseinandergesetzt. Der Beschuldigte setze sich in der Berufungsbegründung nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vor- 4 instanz auseinander und lege auch nicht konkret dar, inwiefern eine Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 398 Abs. 3 StPO vorliege (vgl. Stellungnahme vom 3. März 2021 ad Ziff. III.a der Berufungsbegründung; pag. 1000). Behandelt das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren, setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schrift- lichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die Berufungsbegründung hat sich auf alle nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO angefochtenen Punkte zu beziehen (EUGS- TER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 406 StPO) und muss überdies den allgemeinen Anforderungen nach Art. 385 StPO entsprechen (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 385 StPO). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begrün- det wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (Art 385 Abs. 1 StPO). Konkret verlangt lit. b die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen (ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N 1a zu Art. 385 StPO). Der Beschuldigte bestreitet, am Angriff auf den Sonderzug beteiligt gewesen zu sein (pag. 981). In Bezug auf die Fotos vom Tatort / Vorfall bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung (pag. 982) folgendes vor: Der Beschuldigte werde von den Strafbehörden aufgrund eines Fotos (pag. 80 oben) in Verbindung zum Vorfall gebracht. Das Foto stamme laut Anzeigerapport (pag. 32) aus einer Serie von Bil- dern, die der Kantonspolizei angeblich von einem Passagier des Extrazugs über- mittelt worden seien. Es sei völlig unklar, wer Urheber dieser Fotos sei und wie die- se entstanden seien. Damit werde das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für den Beschuldigten als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen könne, wie es Art. 32 Abs. 2 BV verlange. Ohnehin könne die Frage der Verwertbarkeit dieser von einer anonymen Person aufgenommenen Bilder offen gelassen werden, da der Be- schuldigte auf keinem der Bilder zu sehen sei. So komme auch die Vorinstanz auf S. 23 der Urteilsbegründung zutreffend zum Schluss, dass eine Identifikation der Person Nr. 22 gemäss Fotobogen (pag. 80) nicht möglich sei. Diese sowie die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung (pag. 979 ff.) erfüllen die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiteres. Es ist ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Verwertbarkeit der Fotos vom Tatort / Vorfall in Abrede stellt und entsprechend auch die (u.a.) darauf abgestützte Verurteilung durch die Vorinstanz. Es liegen kei- ne Gründe vor, welche dem Eintreten auf die Berufung auch in diesem Punkt ent- gegenstehen. Folglich wird auf die Berufung gesamthaft eingetreten. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 2. Fe- bruar 2021 (pag. 977), sowie ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 29. Ja- nuar 2021 (pag. 967 ff.), über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde der Be- 5 schuldigte mit Verfügung vom 19. Februar 2021 aufgefordert, eine aktuelle Lohnab- rechnung und den Lohnausweis 2020 einzureichen. Mit Eingaben vom 18. März 2021 und 6. April 2021 reichte der Beschuldigte den Lohnausweis 2020 (pag. 997), die Lohnabrechnungen von April 2020 (pag. 998) und von März 2021 (pag. 1009) ein. 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 980): 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 24. Juli 2020 sei betreffend Ziff. B.II., B.III. und F.2. aufzuhe- ben. 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (zusammengerotteter Haufen), des Landfriedensbruchs sowie des Betretens / Überquerens der Bahngeleise von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ sei einzustellen bzw. sei der Antrag der Staats- anwaltschaft auf Widerruf des mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 gewährten bedingten Straf- vollzugs abzuweisen. 4. Es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung abzusehen bzw. es seien die erken- nungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskas- se zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung für das vorinstanzli- che Verfahren auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Die Privatkläger 1 und 2 stellten und begründeten den Antrag, die Berufung sei ab- zuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden dürfe (pag. 1001). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Verfügung vom 1. September 2020 (pag. 867 f.) stellte die Vorinstanz fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf E.________, F.________ und G.________ in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Ziff. B.II. (die ihn betreffenden Schuldsprüche, Sanktionen, Verurteilung zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten), Ziff. B.III. (Widerrufsverfahren) so- wie Ziff. F.2. (erkennungsdienstliche Erfassung) an. Die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie die weiteren Verfügungen des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs sind der Rechtskraft nicht zugänglich, weshalb darüber ohnehin neu zu befin- den ist. Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieben Ziff. B.I. (Freispruch) und Ziff. B.IV. (Zivilpunkt) des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten und sind daher in Rechtskraft erwach- sen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Teilnah- me der Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren und mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Privatkläger 1 und 2 darf das erstin- 6 stanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 8. Beweisverwertbarkeit 8.1 Verwertbarkeit der Fotos vom Tatort / Vorfall 8.1.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellt namens des Beschuldigten die Verwertbarkeit der Fotoserie vom Tatort / Vorfall (pag. 84-92) in Abrede. Dies mit der Begründung, es sei völlig unklar, wer Urheber der Fotos sei und wie diese entstanden seien. Die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für den Beschuldigten als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Beschul- digte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange (pag. 781; pag. 982 mit Verweis auf BGE 129 185 E. 4.1 f.). 8.1.2 (Keine) Verletzung der Dokumentationspflicht Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Das Akteneinsichts- recht setzt voraus, dass im Verfahren Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Es verblasst in seiner Substanz, wenn die zur Einsicht stehenden Akten lückenhaft sind. Im Strafverfahren gilt deshalb eine Aktenführungs- bzw. Dokumentations- pflicht. Die Beweismittel müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein, so- weit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden. Weiter hat aktenmässig belegt zu sein, wie sie produziert wurden, damit der Be- schuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufwei- sen, bzw. er gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5; 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Die Fotoaufnahmen vom Vorfall / Tatort sind als Beilagen Teil des Anzeigerapports vom 13. August 2018 (pag. 34 ff.). Den Beschuldigten betrifft nur ein Ausschnitt aus dem Foto auf pag. 86 (ebenfalls zu sehen auf pag. 80 oben). Dieses sowie alle wei- teren Fotos (pag. 84-92) bildeten von Beginn weg Bestandteil der Akten. Das Zu- standekommen der Fotos vom Vorfall / Tatort kann anhand des Anzeigerapports (pag. 34 ff.), der Aufnahmen selbst (pag. 84-92) sowie der übereinstimmenden Aussagen rekonstruiert werden. Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass sich ein Passagier des YB-Extrazugs über das Kontaktformular auf der Homepage der Kantonspolizei Bern meldete und der Polizei diverse Fotos der vermummten Grup- pierung übermittelte (pag. 39). Gemäss Metadaten wurden die Fotos am 19. Au- gust 2017 um 16:53 Uhr erstellt (pag. 42). Die fahrplanmässige Abfahrt des Extra- zugs um 16:50 Uhr (pag. 57) verspätete sich laut Aussagen des Zugbegleiters (Pri- vatkläger 1) um vier Minuten (pag. 112 Z. 153) bzw. gemäss Lokführer H.________ um maximal fünf Minuten (pag. 121 Z. 36). Folglich müssen die Fotos gegen Ende des Angriffs bzw. beim Losfahren des Zugs am Bahnhof Herzogenbuchsee ent- 7 standen sein. Die Entstehungszeit erklärt auch, wie die Vorinstanz bereits darlegte, dass die Fotos aus dem Zug heraus in Richtung Perron gemacht wurden, und dass darauf zu sehen ist, wie Angreifer wieder in Richtung Zugspitze zurücklaufen, wo sie gemäss übereinstimmenden Aussagen des Lokführers H.________ (pag. 121 Z. 26 ff.), des Zugbegleiters und Privatklägers 1 (pag. 110 Z. 47 f.; pag. 758 Z. 33; pag. 759 Z. 1 ff.), der Zugbegleiterin I.________ (pag. 124 Z. 25 f.; pag. 755 Z. 6 f.) sowie des YB-Fanverantwortlichen J.________ (pag. 763 Z. 7 ff.) hergekommen sind (vgl. pag. 884, S. 16 Urteilsbegründung). Aufgrund des Gesagten wurde vorliegend die Dokumentationspflicht nicht verletzt und die Verteidigungsrechte des Beschuldigten waren gewährleistet. 8.1.3 (Kein) absolutes Beweisverwertungsverbot Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 StPO). Entsprechend erhobene Beweise sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Aufnahmen enthalten weder Hinweise auf die Anwendung verbotener Bewei- serhebungsmethoden noch bezeichnet sie das Gesetz als unverwertbar. Folglich sind die Aufnahmen nicht absolut unverwertbar. 8.1.4 (Kein) relatives Beweisverwertungsverbot a) Verwertbarkeitsvoraussetzungen privat erhobener Beweismittel Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Strafbehörden er- hoben wurden. Zur Verwertbarkeit von privat, also autonom (vgl. dazu GLESS, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 41 zu Art. 141) von einer Privat- person gesammelten Beweisen enthält die Strafprozessordnung keine Bestim- mung. Wurden sie rechtmässig erlangt, sind sie grundsätzlich verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafver- folgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine In- teressenabwägung für deren Verwertung spricht. Die Verwertung ist nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, mit Hinweisen). b) Autonom erlangte private Beweissammlung Die Fotos vom Vorfall / Tatort wurden von einer im YB-Extrazug reisenden Privat- person aufgenommen. Diese Person hat sich über das Kontaktformular auf der Homepage der Kantonspolizei Bern gemeldet und der Polizei diverse Fotos der vermummten Gruppierung übermittelt (vgl. E. 8.1.2 hiervor; pag. 39). Damit handelt es sich evidentermassen um privat erlangte Beweismittel. Hinweise, dass die Pri- vatperson die Fotos nicht aus Eigeninitiative und mittels eigener technischer Hilfs- mittel erlangt hätte, liegen nicht vor. Dass der Name der Person unbekannt ist, spielt keine Rolle. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (pag. 883 f., S. 15 f. Urteils- 8 begründung), wurden lediglich objektive Beweismittel übermittelt und keine Aussa- gen gemacht, die ein allfälliges Konfrontationsrecht des Beschuldigten zur Folge gehabt hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 252 vom 19. Januar 2021 E. II.9.2). c) Prüfung der Rechtmässigkeit der Erhebung Bei privat erhobenen Beweismitteln ist – betreffend Verwertbarkeit – zwischen rechtmässigen, rechtswidrigen und strafbaren Ermittlungen zu unterscheiden, wo- bei private Beweismittel grundsätzlich verwertbar sind, wenn sie rechtmässig be- schafft wurden (GLESS, a.a.O., N 40c zu Art. 141). Strafrechtswidrig erlangte Be- weismittel liegen insbesondere dann vor, wenn die privaten Ermittlungen in den Privatbereich der Betroffenen eindringen und damit gegen Art. 179bis ff. Strafge- setzbuch (StGB; SR 311.0) verstossen (GLESS, a.a.O., N 40a zu Art. 141), während sich die «blosse» Rechtswidrigkeit auch aus Verletzungen des zivilrechtli- chen Persönlichkeitsschutzes oder des Datenschutzrechts ergeben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5 f.). Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Fotoaufnahmen durch die im YB- Extrazug reisende Privatperson strafrechtswidrig erstellt wurden. Dies wäre der Fall, wenn der Straftatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB verletzt worden wäre, mithin der Geheim- oder Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung mit einem Auf- nahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen worden wäre. Die Fotos wurden vorliegend von einer Privatperson aus einem stehenden bzw. anfah- renden Wagon des YB-Extrazugs heraus auf das Perron bzw. die Geleise am Bahnhof Herzogenbuchsee aufgenommen. Gerichtsnotorisch handelt es sich hier- bei um einen öffentlichen, der Allgemeinheit zugänglichen Ort, welcher nicht als Geheim- oder Privatbereich zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2017 1 vom 20. Juni 2017 E. 3a mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009). Die Aufnahmen wurden somit nicht strafrechtswidrig erlangt. Weiter ist zu prüfen, ob die fraglichen Fotos in anderer Weise widerrechtlich erho- ben wurden. Vordergründig und daher zu prüfen ist eine Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstosses gegen das eidgenössische Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1). Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkenn- bar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e DSG dar. Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG hat ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein müssen. Die Missachtung dieses Grund- satzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2). Gemäss Art. 3 lit. a DSG umfassen Personendaten al- le Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Auch Bilder sind Personendaten, ohne dass es auf die Beschaffenheit des Datenträgers ankommt. Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst er- gibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist sie, wenn sie 9 zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus dem Kontext einer Information oder aufgrund zusätzlicher Informationen aber auf sie geschlossen werden kann (BGE 127 III 481 E. 3a/bb; 138 II 346 E. 6.1.; 136 II 508 E. 3.2). Ob eine Information aufgrund zusätzlicher Angaben mit einer Person in Verbindung gebracht werden kann, sich die Information mithin auf eine bestimmbare Person bezieht, beurteilt sich aus der Sicht des jeweiligen Inhabers der Information. Im Fal- le der Weitergabe von Informationen ist dabei ausreichend, wenn der Empfänger die betroffene Person zu identifizieren vermag (BGE 136 II 508 E. 3.4). Die Frage ist abhängig vom konkreten Fall zu beantworten, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik mitzuberücksichtigen sind, so zum Beispiel die im Inter- net verfügbaren Suchwerkzeuge (BGE 136 II 508 E. 3.2). Massgebend ist weniger, ob der Bearbeiter der Daten den für eine Identifizierung erforderlichen Aufwand auf sich nehmen kann oder will, sondern vielmehr, ob damit zu rechnen ist, dass ein in- teressierter Dritter bereit ist, den absehbaren Aufwand einer Identifizierung auf sich zu nehmen (BLECHTA, in: Basler Kommentar DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 3 DSG). Würde vorliegend die Bestimmbarkeit bejaht, läge eine widerrechtliche Datenbear- beitung gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 4 DSG wegen Verletzung des Grundsatzes der Erkennbarkeit vor (vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.3.2). Vorliegend kann die Frage, ob die auf den Fotos zu sehenden Personen bestimmbar sind und die Datenbearbeitung damit rechtswidrig ist, mit Blick auf die nachfolgenden Erwägun- gen (E. 8.1.4 lit. d, e und f), offen bleiben (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 252 vom 19. Januar 2021 E. II.9.3). d) Rechtfertigungsgrund (Art. 13 Abs. 1 DSG) Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit nur widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist. Eine Einwilligung liegt offensichtlich nicht vor. Ob ein die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigendes überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären (RAMPINI, in: Basler Kommentar DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014, N 20 ff. zu Art. 13 DSG). Das persönliche Interesse des Beschuldigten an informationeller Selbstbestimmung gewichtet die Kammer vorliegend als nicht sehr hoch. Ihm wird vorgeworfen, am Angriff auf einen am Bahnhof Herzogenbuchsee stehenden YB- Extrazug beteiligt gewesen zu sein. Die fraglichen Aufnahmen entstanden im öffentlichen Raum und nicht in einer Umgebung, in der besonders sensitive Personendaten erfasst werden konnten. Die Fotos wurden einzig in Bezug auf diesen Angriff gemacht und sind personell, sachlich, zeitlich und örtlich auf ein Minimum beschränkt. Dagegen abzuwägen ist ein allfällig rechtfertigendes privates Interesse des Datenbearbeiters und der Privatkläger 1 und 2 an der Aufklärung der begangenen Straftaten. Die Frage, ob die Aufnahmen durch ein überwiegendes In- teresse konkret gerechtfertigt sind, braucht mit Verweis auf die hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit (vgl. hiernach E. 8.1.4 lit. e) nicht beantwortet zu wer- den (vgl. Urteile des Obergerichts SK 19 365 vom 17. März 2021 E. I.6.3; SK 19 252 vom 19. Januar 2021 E. II.9.4). 10 e) Hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erhoben werden können und überdies eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). In seinen jüngsten Entscheiden betonte das Bundesgericht, dass bei der Interessenabwä- gung derselbe Massstab anzuwenden ist wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzu- lassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 aPolG (BSG 551.1) richtet sich das Bearbeiten von Perso- nendaten durch die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden nach den Be- stimmungen des Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04), soweit das Bundes- recht oder ein Spezialgesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 aKDSG dürfen Personendaten nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrück- lich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient. Die gerichtliche Polizei umfasst die Massnahmen zur Verfolgung von Straftaten sowie vorsorgliche Massnahmen für eine zweckmässige Strafverfol- gung nach den Vorschriften der StPO (Art. 2 Abs. 1 aPolG). Die hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Dem Beschuldigten wird die Beteiligung am rechtswidrigen, gewalttätigen Angriff vom 19. August 2017 auf den im Bahnhof Herzogenbuchsee stehenden YB- Extrazug und den sich darin befindlichen Personen vorgeworfen (dazu nachfolgend Sachverhalt und Beweiswürdigung). Die Beteiligung von E.________ und F.________ an ebendiesem Angriff ist erwiesen und die entsprechenden Verurtei- lungen sind rechtskräftig (vgl. E. 7 hiervor). Es waren damit strafbare Handlungen gegen Menschen und Sachen im Gange. Folglich hätte die Polizei das Geschehen (insbesondere die daran Beteiligten) gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 aPoIG sowie Art. 5 Abs. 1 aKDSG fotografisch festhalten dürfen und damit die privat erhobenen Beweismittel rechtmässig beschaffen können. f) Interessenabwägung Letztlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Interessen des Staates, einen konkreten Verdacht entweder zu bestätigen oder zu widerlegen, und die Interessen des Betroffenen an der Achtung seiner Persönlichkeitsrechte gege- neinander abzuwägen (BGE 109 Ia 244 E. 2b). Je schwerer die zu beurteilende Straftat, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der in Frage stehende Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2, mit Hinweisen). In Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst zu prüfen, ob es sich um ein schweres Delikt handelt. Während eine ge- setzliche Definition der «schweren Straftat» nicht existiert (GLESS, a.a.O., N 72 zu Art. 141 StPO), kam das Bundesgericht im BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 zu folgendem Ergebnis: Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können. Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kri- 11 terien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorge- hensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden. Weiter hielt das Bundesgericht fest (BGE 147 IV 9 E. 1.4.3): Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist ein Vergehen (Art. 260 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die abstrakte Qualifikation ist jedoch […] auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht ausschliessliches Kriterium zur Beurteilung, ob eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt […]. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende, öf- fentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand (BGE145 IV 433 E. 3.5.3. S. 436; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeinin- teressen, 7. Aufl. 2013, § 38 N. 20; je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um gewichtige Rechts- güter. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rech- nung trägt, die sich bei diesem Massendelikt ergeben können (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2; FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 260 StGB; TRECH- SEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 260 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 191 f.; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O.; je mit Hinweisen; Amtl. Bull. 1921 N 773 [Votum HÄBERLIN]). Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung steht dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Hand- lung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgeht, in der Anonymität der öffentli- chen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf die Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbar- keit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbeson- dere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sa- chen kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2019 E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund kommt dem Straftatbestand des Landfriedensbruchs ab- strakt eine beträchtliche Schwere zu. Überdies muss der Angriff vom 19. Au- gust 2017 als Ganzes betrachtet werden. Im Umkehrschluss können nicht lediglich die allfällige Teilnahme des Beschuldigten und dessen isoliertes Verhalten mass- gebend sein. Vorliegend handelt es sich um einen auf die Minute genau geplanten, rechtswidrigen Angriff von rund 25 Personen auf den in Herzogenbuchsee halten- den YB-Extrazug und den sich darin befindlichen Personen. Die Teilnehmer waren vermummt, bestiegen und verliessen den Zug gleichermassen gewaltsam (dazu nachfolgend Sachverhalt und Beweiswürdigung). Das Gewaltpotenzial war insge- samt sehr gross. Folglich ist der zu beurteilende Landfriedensbruch sowohl abs- trakt als auch konkret als schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Beim Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte han- delt es sich ebenfalls um ein Vergehen (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Ausführungen zum Straftatbestand des Landfriedensbruchs hiervor gelten weitgehend analog. Überdies entspricht die Annahme, dass es sich auch bei diesem zu beurteilenden Delikt abstrakt und konkret um eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO handelt, dem Bedürfnis nach einem pragmati- schen und kohärenten Ergebnis von sachlich, räumlich, personell sowie örtlich zu- sammenhängenden Straftaten. 12 Für die Verwertbarkeit spricht das gewichtige öffentliche Interesse des Staates, ei- nen strafrechtlich relevanten Verdacht – vorliegend Landfriedensbruch sowie Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte – zu bestätigen oder zu widerle- gen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, was der Angriff auf den YB-Extrazug für (strafrechtlich relevante) Auswirkungen hatte. Der vorliegende Fall kann nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Der Angriff war in zeitlicher Hinsicht genau geplant und die Gruppierung hatte es auf die im Extrazug reisenden YB-Fans abgesehen. Auch kam es zu einer Körperverletzung des Privatklägers 1 und zu Sachbeschädigungen. Der Vorfall dauerte zwar nur wenige Minuten, war aber von einer grossen Intensität und Gewaltbereitschaft geprägt (dazu nachfol- gend Sachverhalt und Beweiswürdigung). Insgesamt besteht ein gewichtiges öf- fentliches Interesse an der Verwertbarkeit der Fotos. Dieses öffentliche Interesse ist zunächst gegen das private Interesse des Beschuldigten an der Achtung seiner Persönlichkeit und an der Unverwertbarkeit der Fotoaufnahmen abzuwägen. Das private Interesse stuft die Kammer als gering ein. Die Fotos zeigen Personen, die an einem öffentlichen Bahnhof einen YB-Extrazug angreifen und sich zu die- sem Zweck vermummt haben. Weiter sind das öffentliche Interesse an der rechts- konformen Erhebung von Beweismitteln sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz in die Abwägung einzubeziehen. Diesen Interessen kommt jedoch kein allzu grosses Gewicht zu, zumal es, sollten die durch eine Privatperson un- rechtmässig erlangten Aufnahmen als verwertbar eingestuft werden, nichts daran ändert, dass sie grundsätzlich rechtswidrig sind. Damit können natürliche Privat- personen, die unrechtmässig Aufnahmen erstellen – mit persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 28 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) konfrontiert werden. Die genannten Interessen vermögen auch in ihrer Gesamtheit das öffentliche Inter- esse an der Aufklärung des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte nicht aufzuwiegen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der allfällig rechtswidrig erlangten Be- weise sowie die öffentlichen Interessen an der rechtskonformen Erhebung von Be- weismitteln und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz deutlich. Die In- teressenabwägung fällt mithin zugunsten der Verwertbarkeit der Fotoaufnahmen aus. g) Fazit Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Fotoaufnahmen vom Vorfall / Tatort verwertbar sind. 8.2 Verwertbarkeit der Videoaufnahmen der Raststätte Kölliken Süd In Bezug auf die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen der Raststätte Kölliken Süd (pag. 93), welche der Beschuldigte weder an der Hauptverhandlung (pag. 781) noch im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 982 f.) bestritt, kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz (pag. 882, S. 14 Urteilsbegründung) verwiesen werden. Dem- nach sind die Videoaufnahmen verwertbar. 13 8.3 Verwertbarkeit der rechtshilfeweisen Identifikation der mutmasslichen Täterschaft 8.3.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt namens des Beschuldigten in der Berufungsbe- gründung (pag. 984) vor, im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern (pag. 41) ste- he, dass die Stadtpolizei Zürich den Beschuldigten rechtshilfeweise identifiziert ha- be. Dies treffe so nicht zu. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft (pag. 104) sei der Beschuldigte nur anhand der Kontrollschilder und eben nicht aufgrund der Bilder identifiziert worden. Anscheinend sei der Stadtpolizei Zürich im Rechtshilfe- ersuchen der gesamte Fotobogen zugestellt worden, in welchem nebst dem Bild der vermummten Person auch die Standbilder der Raststätte, inklusive Fahrzeug- kennzeichen, vorkämen. Zudem werde der Name des Beschuldigten unter den Fo- tos auf pag. 80 bereits genannt. Davon gehe gemäss Urteilsbegründung S. 17 auch die Vorinstanz aus. Anhand von was die Stadtpolizei Zürich den Beschuldig- ten nun rechtshilfeweise identifiziert haben wolle, sei völlig schleierhaft. Dass dies anhand des Bildmaterials, und nicht einfach aufgrund der bereits im Fotobogen festgehaltenen Personalien des Fahrers geschehen sei, sei eine reine Mutmassung der Vorinstanz (Urteilsbegründung S. 18). Auch über die Umstände, wie die angeb- liche Identifizierung stattgefunden habe, werde der Beschuldigte im Dunkeln gelas- sen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Produktion von Be- weismitteln nachvollziehbar sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Folglich sei der Bericht der Stadtpolizei Zürich (pag. 97 ff.) nicht verwertbar. 8.3.2 Rechtmässigkeit der rechtshilfeweisen Identifikation der mutmasslichen Täterschaft Betreffend die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Dokumentationspflicht wird auf die Ausführungen in E. 8.1.2 hiervor verwiesen. Im Rechtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2017 (pag. 94 ff.) fasste die Kantonspolizei Bern den Vorfall vom 19. August 2017 wie folgt zusammen: Der YB-Extrazug sei während dem Halt im Bahnhof Herzogenbuchsee durch eine noch unbekannte vermummte Gruppierung von FC Zürich-Hooligans angegriffen worden, wobei der Zugchef durch die noch offene Zugtür mit einem Schlagstock auf den linken Unter- arm geschlagen, ein YB-Fanverantwortlicher im Innern des Zugs tätlich angegan- gen sowie eine Glasscheibe eingeschlagen worden seien. Beim Losfahren des Zugs hätten diverse FC Zürich-Anhänger mit Fusstritten die Wagontüren aufgebro- chen und seien aus dem anfahrenden Zug gesprungen. Ein im YB-Extrazug rei- sender Passagier habe die vermummten Angreifer fotografisch festgehalten, sich über das Kontaktformular auf der Homepage der Kantonspolizei Bern gemeldet und der Polizei diverse Fotos übermittelt. Weiter sei die Polizei von Mitreisenden des BSC Young Boys Materialbusses, welcher an der Raststätte Kölliken Süd Halt gemacht habe, über eine Gruppe mutmasslicher FC Zürich-Anhänger informiert worden, welche sich angeblich komisch benommen habe. Die entsandte Patrouille der Kantonspolizei Aargau habe indessen nichts mehr feststellen können, worauf- hin die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Videomaterial der Raststätte ediert habe. Die Kantonspolizei Bern beschrieb, dass darauf sieben ver- dächtige Personen, aufgeteilt auf drei Fahrzeuge, zu sehen sind. Sämtliche Perso- nen hätten mit dem Angriff auf den YB-Extrazug in Verbindung gebracht werden 14 können. Zudem seien von zwei Fahrzeugen die Kontrollschilder erkennbar gewe- sen. Deren Lenker (A.________ und G.________) sowie der Besitzer (K.________) zweier Verkehrsabonnemente, welche im YB-Extrazug aufgefunden worden sind, wurden namentlich genannt. Eine Fotodokumentation wurde beige- legt. Die Kantonspolizei Bern bat die Stadtpolizei Zürich, diese Fotodokumentation auf allfällig bekannte Personen der FC Zürich-Fanszene zu überprüfen und Perso- nalien und sachdienliche Hinweise bekannt zu geben. Weiter wurde sie darum ge- beten, allfällige Informationen / ABI-Einträge / ED Erfassung etc. zu den namentlich genannten Personen (A.________, G.________ und K.________) weiterzuleiten. Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich bei der beigelegten Fotodokumentati- on um diejenige auf pag. 58 ff., bestehend aus den Fotos des Vorfalls und den Standbildern der Aufnahmen der Überwachungskameras der Autobahnraststätte Kölliken Süd, handelte. Wie die Vorinstanz feststellte, gibt es nur noch eine andere Fotodokumentation in den Akten, nämlich jene auf pag. 116, bestehend aus Foto- ausschnitten (Portraits) von neun (vermummten) Personen der Gruppierung an- lässlich des Vorfalls. Diese wurde offensichtlich zur Fotovorweisung anlässlich der Einvernahmen verwendet. Folglich wurde dem Rechtshilfeersuchen die Fotodoku- mentation auf pag. 58 ff. in der damaligen (allenfalls noch kürzeren und erst später mit neuen Erkenntnissen ergänzten) Fassung beigelegt. Zudem wurden der Stadt- polizei Zürich später noch Fotos des Spiels YB – FCZ vom 19. November 2017 zu- geschickt, was sich aus der Akten- / Telefonnotiz auf pag. 104 ergibt (vgl. auch pag. 885 f., S. 17 Urteilsbegründung). Aus dem Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 10. November 2017 (pag. 97 ff.) geht hervor, dass basierend auf dem zugestellten Bildmaterial die sog. Beschuldigten Nrn. 1, 17 und 22 als L.________, E.________ und A.________ identifiziert wurden. Gemäss dem zweiten Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 17. Mai 2018 (pag. 101 ff.) wurde aufgrund des zugestellten Bildmateri- als der darin genannte Beschuldigte 20 als F.________ identifiziert. Die Stadtpoli- zei Zürich wies jeweils darauf hin, dass bei den Identifizierungen keine einhundert- prozentige Sicherheit bestehe. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Berichte der Stadtpolizei Zürich (pag. 97 ff.; pag. 101 ff.) kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden: Gemäss den beiden Berichten sei die Identifizierung durch den Fachbereich Aufklärung der Stadtpolizei Zürich vorgenommen worden und basiere auf dem durch die Kantonspolizei Bern zugestellten Bildmaterial. Die Stadtpolizei Zürich verfüge über das in den Berichten erwähnte Fahndungssystem Polis, in wel- chem Personendaten und Fotos von verdächtigen Personen gestützt auf rechtliche Grundlagen (vgl. Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS [POLIS- Verordnung]; LS 551.103) gesammelt würden. So eben auch von jenen Personen, die durch diese Fotos identifiziert worden seien (pag. 886, S. 18 Urteilsbegrün- dung). Die Vorbringen des Beschuldigten sind auch aus folgenden Überlegungen unbegründet: Zum einen steht in der Akten- / Telefonnotiz des Gesprächs zwischen M.________ von der Kantonspolizei Bern, Herzogenbuchsee und Staatsanwalt N.________ vom 24. November 2017 (pag. 104) nur: «M.________ ruft an und er- klärt, dass unterdessen fünf Unbekannte identifiziert worden sind. Einer hat beim Angriff im Zug seinen Swisspass verloren. Auf der Rückfahrt von H’buchsee sind drei Autos mit auffälligen Personen auf dem Rastplatz Kölliken beim Tanken beob- 15 achtet worden. Anhand der edierten Video-Aufnahmen von der Tankstelle konnte die Kapo ZH zwei weitere Unbekannte identifizieren. Anhand der Kontrollschilder konnten ausserdem zwei weitere identifiziert werden.» Daraus kann nicht ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte nur anhand der Kontrollschilder identifi- ziert worden ist, wie von der Verteidigung vorgebracht. Weiter ist es so, dass im Rechtshilfeersuchen A.________ und G.________ als Lenker bzw. K.________ als Besitzer der gefundenen Abonnemente genannt wurden. Die Stadtpolizei Zürich konnte vier Personen identifizieren. Nur ein Name (A.________) stimmt mit den im Rechtshilfeersuchen genannten überein. Die anderen beiden (L.________ und E.________) wurden erstmalig von der Stadtpolizei Zürich erwähnt. Daraus ist zu schliessen, dass die Stadtpolizei Zürich ihrerseits – wie es die Vorinstanz bereits ausführte – tätig geworden ist und die drei Treffer Ergebnis der vorgenommenen Identifizierungsmassnahmen sind. Die Identifizierung von F.________ (pag. 101) ist wohl auf die nachgereichten Bilder des Spiels YB – FCZ vom 19. November 2017 zurückzuführen. Wie diese Massnahmen im Detail abgelaufen sind, ist für die Verwertbarkeit der Berichte nicht massgeblich. 8.3.3 Fazit Die Kammer kann vorliegend keine Verletzung der Dokumentationspflicht ausma- chen. Folglich spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der Berichte der Stadtpolizei Zürich vom 10. November 2017 und 17. Mai 2018 (pag. 97 ff.; pag. 101 ff.) zwecks rechtshilfeweiser Identifikation der mutmasslichen Täterschaft. Alle weiteren Fra- gen betreffend die Identifizierung (insbesondere die fehlende hundertprozentige Si- cherheit der Identifizierung durch die Stadtpolizei Zürich) sind Gegenstand der Be- weiswürdigung (vgl. E. 14 hiernach). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift vom 17. Oktober 2019 (AS Ziff. B.I, pag. 518) wird dem Be- schuldigten – soweit noch Gegenstand des oberinstanzlichen Berufungsverfahrens (E. 7 hiervor) – vorgeworfen, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (zusammengerotteter Haufen), des Landfriedensbruchs sowie des Betre- tens / Überquerens der Bahngeleise, begangen am 19. August 2017, ca. 16:50 bis 17:00 Uhr, in Herzogenbuchsee, Bahnhof, Perron 2, SBB Extrazug Bern HB – Zürich Altstetten schuldig gemacht zu haben, «indem er sich, mit einem Rollschal, ev. mit einer Sturmhaube unkenntlich gemacht und zusammen mit mind. 24 Mit- tätern, alle mutmasslich aus dem Umfeld von FC Zürich-Hooligans stammend, an einem Angriff auf den YB-Fanzug beteiligte, in dessen Rahmen mind. 25 grössten- teils mit Schals, Sturmhauben oder Rollschals unkenntlich gemachte, teilweise mit Schlaginstrumenten (Schlagruten, ev. -stöcke sowie Hosengürtel) bewaffnete Män- ner zuerst rechtswidrig die Geleise am Bahnhof Herzogenbuchsee überschritten, um auf das Perron des wartenden Sonderzugs zu gelangen, die sich schliessenden Türen des Zugs aufbrachen oder den Schliessvorgang mit Körperkraft und Gewalt verhinderten, wobei dem Zugchef durch einen unbekannten Mittäter mit einem mit- geführten Schlagwerkzeug (Schlagrute) auf den linken Unterarm geschlagen wur- 16 de. Dieser erlitt durch den Schlag eine Verletzung (Prellung mit Hautabschürfung und Schmerzen), welche im Anschluss ärztlich untersucht werden musste. Ev. glei- che unbekannte Mittäter schlugen auch noch die Glasscheibe einer Wagontüre ein und sprayten Pfefferspray ins Wagoninnere, was zu tränenden Augen sowie Hus- ten bei mehreren Zugpassagieren und zu Unwohlsein und Erbrechen bei mindes- tens einer unbeteiligten Person führte. Einer unbekannten Anzahl der Angreifer gelang es trotz des Schliessvorgangs der Türen ins Innere des Zugs zu gelangen, wo sie Ausschau hielten nach YB-Fans. Ein YB-Fanverantwortlicher (das Opfer J.________) wurde von einem unbekannten Mittäter tätlich (Faustschlag in den Solarplexus und Wurf von Badge ins Gesicht) angegangen, was zu Schmerzen führte, wobei er aber nicht weiter verletzt wurde, und nach dem Aufenthaltsort ‘seiner Leute’ ausgefragt. Von Aussen wurden von unbekannten Mittätern Schottersteine gegen den Zug ge- worfen, welcher dadurch beschädigt wurde. Als der Zug in Richtung Langenthal und letztlich Zürich Altstetten losfuhr, brachen diverse der Angreifer die sich schliessenden resp. schon geschlossenen Wagontüren mit Gewalt, wie z.B. mittels Fusstritten auf und sprangen aus dem anfahrenden Zug. Aufgrund dieser Attacke konnte die Zugkomposition erst mit rund 4 Minuten Verspätung aus Herzogen- buchsee abfahren und wurde beschädigt.» 10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht konkret, dass ein wie in der Anklageschrift um- schriebener Vorfall stattgefunden hat. Hingegen bestreitet er, an diesem Vorfall bzw. am Angriff auf den YB-Extrazug teilgenommen zu haben (pag. 981; 985; 987 f.). Streitpunkt und Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist somit die Frage, ob der Beschuldigte als Teilnehmer des Angriffs identifiziert werden kann. 11. Beweismittel Für die objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die korrekte Zusammen- fassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 879 ff., S. 11 ff. Urteilsbegrün- dung). Hinzu kommen die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel (E. 5 hiervor). 12. Vorbringen der Parteien Für den Beschuldigten rügt Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsbegründung vom 18. Februar 2021, die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) verletzt. Zusammengefasst führt er aus, es sei bereits zweifelhaft, ob es sich beim Fahrer des Mercedes an der Autobahnraststätte Kölliken Süd um den Beschuldigten handle. Weiter sei völlig offen, ob er sich zum geltend gemachten Zeitpunkt am Bahnhof Herzogenbuchsee aufgehalten habe. Es bestünden nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine aktive Beteiligung am Angriff auf den Sonderzug, weshalb die Teilnahme mit grössten Zweifeln behaftet sei (pag. 987 f.). Demgegenüber bringen die Privatkläger 1 und 2 in der gemeinsamen Stellung- nahme vom 3. März 2021 vor, es treffe zwar zu, dass der Aufenthalt an der Rast- stätte Kölliken Süd für sich allein als Nachweis der Teilnahme an der vorgeworfe- nen Tat nicht genüge. Der Beschuldigte verkenne aber, dass dieser Umstand zu- 17 sammen mit anderen Belastungen ein gewichtiges Indiz für seine Täterschaft sei. Die Vorinstanz habe das Bildmaterial frei und aus ihrer aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung gewürdigt und damit die Schranken der freien Be- weiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) nicht verletzt. Auch seien die Untersuchungs- behörden nicht verpflichtet, jeder auch nur erdenkbaren Sachverhaltsvariante nachzugehen, insbesondere nachdem sich der Beschuldigte auf sein Aussagever- weigerungsrecht berufen habe. Es lägen zu viele konkret belastende Tatsachen vor, als dass von reinen Zufälligkeiten gesprochen werden könne. Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO liege nicht vor (pag. 1000 f.). 13. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz umschrieb die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse korrekt (pag. 874 ff., S. 6 ff. Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Da der Beschuldigte im Wesentlichen eine Verletzung der Unschulds- vermutung geltend macht, ist ergänzend auf BGE 144 IV 345 hinzuweisen, worin das Bundesgericht die geltenden Grundsätze wie folgt darlegte: [E. 2.2.1] Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachver- halt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Per- son günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81). […] [E.2.2.3.1] [Der] In-dubio-Grundsatz [findet] auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung […]. So stellt das Gericht bei sich wi- dersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind (JÜRG MÜLLER, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Strafprozess, 1992, S. 99). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem ge- samten Verfahren gewonnenen Überzeugung (dazu THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 f., 46 f. und 54 ff. zu Art. 10 StPO; JEAN-MARC VERNI- ORY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse [nachfolgend: Commentaire ro- mand], 2011, N. 34 ff. zu Art. 10 StPO; MÜLLER, a.a.O., S. 40 ff., 96 ff.). Die Organe der Strafrechts- pflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewis- senhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflich- tet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (HOFER, a.a.O., N. 60 zu Art. 10 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des 18 Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 686; JEAN-MARC VERNIORY, La libre appréciation de la preuve pénale et ses limites, ZStrR 2000 S. 393 ff.; ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermu- tung [nachfolgend: Grundrecht], 2000, S. 338 ff.; MÜLLER, a.a.O., S. 66 ff.). […] [2.2.3.2] Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Ge- richts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteile 6B_288/2015 vom 12. Ok- tober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 401; MÜLLER, a.a.O., S. 99; GIUSEP NAY, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 1996 S. 94; CHRISTOPH METTLER, In dubio pro reo - ein Grundsatz im Zweifel, AJP 1999 S. 1110). Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen (vgl. HOFER, a.a.O., N. 62 zu Art. 10 StPO). Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Aufl. 2014, N. 78 zu Art. 10 StPO). Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachver- haltsalternativen in den Raum stellt (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 394). Zum Tragen kommt die In-dubio- Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tat- sachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227; TOPHINKE, Basler Kommentar, a.a.O., N. 81 zu Art. 10 StPO; VERNIO- RY, ZStrR 2000 S. 400; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 1993 S. 419, 423). Das Bundesgericht äusserte sich in dem Entscheid auch zur Bedeutung des In- dubio-Grundsatzes beim Indizienbeweis: [E. 2.2.3.4] […] Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf ei- ne bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht an- wendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Ju- ni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). 14. Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt 14.1 Ablauf des Vorfalls Was den Ablauf des Angriffs auf den YB-Extrazug der SBB vom 19. August 2017 in Herzogenbuchsee betrifft, wird vollumfänglich auf die vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 886 ff., S. 18 ff. Urteilsbegründung). 14.2 Teilnahme des Beschuldigten am Angriff auf den YB-Extrazug der SBB Nachfolgend wird schrittweise aufgezeigt, dass es sich beim Lenker des Mercedes auf der Raststätte Kölliken Süd um den Beschuldigten handelt, und dass dieser als 19 Teilnehmer am Angriff auf den YB-Extrazug der SBB vom 19. August 2017 identifi- ziert werden kann. Aus den einzeln darzulegenden Indizien resultiert ein Gesamt- bild, das an der Täterschaft des Beschuldigten keine Zweifel aufkommen lässt. 14.2.1 Identifikation des Lenkers des Mercedes auf der Autobahnraststätte Kölliken Süd Rechtsanwalt B.________ bemängelt namens seines Mandanten, die Vorinstanz gehe allein aufgrund des Kennzeichens des Mercedes (eingelöst auf die Mutter des Beschuldigten) von einem Bezug zum Beschuldigten aus. Zudem zeige sie sich aufgrund des direkten persönlichen Vergleichs anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2020 überzeugt, dass es sich beim Lenker des Mercedes um den Be- schuldigten handle. Dies sei ein rein subjektives Empfinden eines Einzelgerichts, das stets mit Zweifeln behaftet sei und ein eigentlich notwendiges morphologisches Gutachten nicht zu ersetzen vermöge. Auch andere Verwandte, welche selbstre- dend ähnliche Gesichtszüge aufwiesen, kämen als Lenker des Autos der Mutter des Beschuldigten in Frage. Es bestünden daher bereits erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe und ob es sich auf den Videoaufnahmen um den Beschuldigten handle (pag. 985). Die Kammer schliesst sich im Ergebnis der Vorinstanz an, wonach es sich bei der auf den Videoaufnahmen der Autobahnraststätte Kölliken Süd zu sehenden Person (sog. Beschuldigter Nr. 22 auf pag. 80) um den Beschuldigten handelt (pag. 891, Urteilsbegründung S. 23), verweist auf deren Ausführungen und macht folgende Präzisierung: Der Mercedes O.________ (Modell) mit dem Kennzeichen P.________ befand sich am 19. August 2017 von ca. 17:22 Uhr bis ca. 17:30 Uhr auf der Autobahnrast-stätte Kölliken Süd (Videosequenzen a04_md_ch04_170819172238 und a04_md_ch04_170819173019). Das Auto war damals unbestrittenermassen auf die Mutter des Beschuldigten als Halterin ein- gelöst (pag. 40; 107). Gemäss Leumundsbericht vom 29. Januar 2021 (pag. 971) ist aktuell der Beschuldigte im MOFIS als Halter desselben Fahrzeugs mit ebendie- sem Kennzeichen registriert, wobei die Inverkehrsetzung am 30. Dezember 2020 erfolgte. Diese Tatsache lässt vermuten, dass er schon vorher häufig mit dem be- sagten Fahrzeug unterwegs war und es eben kein Zufall sein kann, dass der Be- schuldigte am 19. August 2017 der auf der Autobahnraststätte zu sehende Lenker des Mercedes war. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Vertei- digung noch vor, es hätte sich evtl. auch um einen Bruder oder Cousin handeln können (pag. 781). An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass der Beschuldigte .________ keinen Bruder hat (pag. 970). In der Berufungsbegründung ist einzig noch von anderen Verwandten mit ähnlichen Gesichtszügen die Rede (pag. 985). Weiter zeigen die Videoausschnitte der Raststätte (vgl. dazu u.a. pag. 80 unten) den Lenker des Mercedes beim Einfahren in die Tankstelle, beim Aussteigen aus dem Auto, an der Kasse im Laden der Raststätte, vor dem McDonalds stehend so- wie beim Einsteigen in den Mercedes. Die Bilder sind von guter Qualität und zeigen den Lenker aus wenigen Metern Distanz. Dazu sind folgende Videosequenzen re- levant: - a04_md_ch04_170819172238; - a04_md_ch04_170819172258_01; 20 - a05_md_ch05_170819172555; - a10_md_ch10_170819172610_01; - a13_md_ch13_170819172623; - a04_md_ch04_170819173019. Anlässlich der Hauptverhandlung hatte das erstinstanzliche Gericht Gelegenheit, die Standbilder von der Videoüberwachung mit dem persönlich anwesenden Be- schuldigten zu vergleichen (pag. 772 Z. 1 ff.). Es kam zum Schluss, dass die Ge- sichtsform, die Augenpartie und die Statur des Beschuldigten mit den Videoauf- nahmen der Person Nr. 22 gemäss Fotodokumentation (pag. 80) übereinstimmen und es sich um dieselbe Person handelt (pag. 891, S. 23 Urteilsbegründung). 14.2.2 Gruppierung auf der Autobahnraststätte Kölliken Süd Auf den Videoaufnahmen der Autobahnraststätte Kölliken Süd ist nicht nur der Be- schuldigte (Lenker des Mercedes) zu sehen. Es ist ersichtlich, wie am 19. August 2017 sieben Personen, aufgeteilt auf drei Autos, gestaffelt ab ca. 17:22 Uhr an der Raststätte eintreffen, sich begrüssen, tanken oder etwas einkaufen und sich ansch- liessend zu siebt vor dem McDonalds stehend unterhalten, bevor sie um ca. 17:30 Uhr auf die drei Fahrzeuge aufgeteilt wieder wegfahren (vgl. u.a. Videose- quenzen a06_md_ch06_170819172208_01; a10_md_ch10_170819172610_01 und a07_md_ch07_170819173031). Mit Verweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 889 ff., S. 21 ff. Urteilsbegründung) hält die Kammer hierzu folgendes fest: Aufgrund seines markanten Auftretens und seiner auffälligen Klei- dung sticht zunächst einer der drei Mitfahrer des weissen Q.________ (Automarke und Modell) ins Auge. Die eindeutigen Merkmale (rote Turnschuhe, sehr kurze blaue Shorts, Tattoo .________) sind sowohl auf den Aufnahmen der Raststätte Kölliken Süd (vgl. Videosequenz a09_md_ch09_170819172202_01) als auch auf dem Foto am Bahnhof Herzogenbuchsee (sog. Beschuldigter Nr. 1 auf pag. 59) eindeutig wiederzuerkennen. Die Person wurde als L.________ identifiziert (vgl. pag. 40; 59; 98) und das Strafverfahren gegen ihn am 25. September 2018 von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich übernommen (pag. 25 f.). Damit wurde ein erster Zusammenhang zwischen den Angreifern in Herzogenbuchsee und der Gruppierung auf der Autobahnraststätte hergestellt. Sodann wurde der Fahrer des weissen Q.________(Automarke und Modell) als E.________ (sog. Beschuldigter Nr. 17 auf pag. 75) identifiziert und für den Angriff auf den Son- derzug vom 19. August 2017 rechtskräftig verurteilt (E. 7 hiervor; pag. 824 ff.; 867 f.). Nicht identifiziert werden konnten die beiden weiteren Mitfahrer des weissen Q.________(Automarke und Modell) (sog. Beschuldigte Nrn. 5 und 9 auf pag. 63 und 67). Identifiziert und rechtskräftig verurteilt wurde sodann F.________ (sog. Beschuldigter Nr. 20 auf pag. 78). Auf dem Video der Autobahnraststätte ist zu se- hen, wie er beifahrerseitig aus dem vorerwähnten Mercedes O.________(Modell) aussteigt (Videosequenz a04_md_ch04_170819172258_01; siehe auch pag. 80, wo er direkt hinter dem Beschuldigten steht). Er trägt an der Autobahnraststätte sowie am Bahnhof Herzogenbuchsee die identische Kleidung, namentlich eine Ho- se mit einem gut sichtbaren und unverkennbaren Logo auf dem linken Oberschen- kel, und ist im Weiteren auch durch den Haarschnitt und Haaransatz identifizierbar. 21 Es konnte belegt werden, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt. Die Identifikation erfolgte durch die Stadtpolizei Zürich sowie die Vorinstanz; die erstin- stanzliche Verurteilung ist rechtskräftig (E. 7 hiervor; pag. 824 ff.; 867 f.; 101 ff.; 890, S. 22 Urteilsbegründung). Der Fahrer des Autos der Marke R.________ mit Kennzeichen S.________ (vgl. Videosequenzen a06_md_ch06_170819172644 und a07_md_ch07_170819172626_02) wurde als G.________ identifiziert (sog. Beschuldigter Nr. 24 auf pag. 82). Weil ihm die Teilnahme am Vorfall in Herzogen- buchsee nicht nachgewiesen werden konnte, erfolgte ein Freispruch (E. 7 hiervor; pag. 824 ff.). Allein aus dieser Tatsache kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Somit ist, wie in E. 14.2.1 festgehalten, nicht nur erstellt, dass der Beschuldigte als Lenker des Mercedes O.________(Modell) auf den Videos der Autobahnraststätte Kölliken Süd zu sehen ist, sondern auch, dass drei der sieben Personen, mit denen sich der Beschuldigte wenige Minuten nach dem Angriff in Herzogenbuchsee auf der Raststätte Kölliken Süd traf und unterhielt, nachweislich am Angriff beteiligt wa- ren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Tatsache erwähnenswert, dass einer dieser drei, F.________, als Beifahrer des Beschuldigten auf die Rast- stätte gefahren ist. 14.2.3 Persönliche Teilnahme des Beschuldigten am Angriff auf den YB-Extrazug der SBB Rechtsanwalt B.________ bringt namens seines Mandanten in der Berufungsbe- gründung vor, der Beschuldigte möge FC Zürich-Anhänger sein, er möge wegen Fangewalt bereits verurteilt sein und er könnte sich sogar am 19. August 2017 mit anderen FC Zürich-Anhängern an der Autobahnraststätte Kölliken Süd getroffen haben. Dies beweise jedoch nicht ansatzweise, dass er beim Bahnhof Herzogen- buchsee die Geleise überquert und sich aktiv am Angriff auf einen Sonderzug be- teiligt habe (pag. 987). Das Überwachungsvideo zeigt, dass der Beschuldigte bei der Einfahrt in die Rast- stätte und beim Parkieren an der Tankstelle ein weisses T-Shirt trägt. Noch bevor er aus dem Auto steigt, zieht der Beschuldigte das weisse T-Shirt aus und ein dunkles T-Shirt an. Ansonsten trägt der Beschuldigte dunkle Turnschuhe mit weis- ser Sohle, eine lange dunkle Hose und ein Baseballcap mit einer weissen, nicht le- serlichen Aufschrift (vgl. pag. 80; Videosequenzen a04_md_ch04_170819172238, a04_md_ch04_170819172258_01 und a04_md_ch04_170819173019). Die Kam- mer kann sich den T-Shirt-Wechsel nicht anders erklären, als dass sich der Be- schuldigte, nachdem er am Angriff teilgenommen und den Bahnhof Herzogenbuch- see mit den anderen fluchtartig verlassen hat, schnellstmöglich der eigens dafür angezogenen, uniformen Kleidung («oben weiss; unten dunkel») entledigen wollte, um mit dem Vorfall nicht in Verbindung gebracht bzw. um nicht in der Kleidung ge- sehen oder von Videokameras aufgenommen zu werden, oder aber um das uni- forme Erscheinungsbild der Gruppierung an der Raststätte zu brechen. Eine ande- re plausible Erklärung ist weder lebensnah noch wurde eine vorgebracht. Die Zuordnung des Bildes der vermummten Person auf pag. 80 bzw. pag. 86 ist in- sofern zutreffend, als dass diese Person auf dem Foto am Bahnhof Herzogenbuch- see mit derjenigen des Beschuldigten auf der Raststätte übereinstimmt. Da das 22 Gesicht auf dem Foto (pag. 80 bzw. pag. 86) beim Bahnhof Herzogenbuchsee vermummt ist, können nur die äusseren Merkmale (insbesondere die Kleidung) verglichen werden. Der Beschuldigte ist der Ansicht, aufgrund solcher unspezifi- schen Merkmalen könne keine zweifelsfreie Identifizierung erfolgen, da dieselben Merkmale bspw. auch auf die Beschuldigten Nrn. 9 oder 10 (pag. 67 f.) zuträfen; es handle sich um normale Alltagskleidung (pag. 983). Dieser Pauschalisierung kann bei näherer Betrachtung nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte Nr. 9 (pag. 67) trägt ein weisses Langarmshirt, ein Baseballcap mit der Aufschrift «LA» sowie Jeans mit einem Riss am rechten Hosenbein. Aufgrund dieser augenfälligen Merkmale konnten dem Beschuldigten Nr. 9 die Bilder des einen namentlich nicht identifizierten Mitfahrers des Q.________(Automarke und Modell) an der Raststätte zugeordnet werden. Der Beschuldigte Nr. 10 (pag. 68) trägt unter dem weissen T- Shirt ein schwarzes Langarmshirt sowie ein Baseballcap ohne erkennbare Auf- schrift. Demgegenüber trägt der Beschuldigte Nr. 22 (A.________) auf den Bildern der Raststätte ein Baseballcap mit einer weissen Aufschrift, die nicht leserlich ist, aber mit keinem der Baseballcaps der Beschuldigten Nrn. 9 und 10 übereinstimmt. Auf dem Video der Raststätte Kölliken Süd (Videosequenz a10_md_ch10_170819172610_01) sind zudem der Lenker des Mercedes O.________(Modell) (A.________) und der Träger des Baseballcaps mit der Auf- schrift «LA» (sog. Beschuldigter Nr. 9) nebeneinander zu sehen, somit kann es sich nicht um eine Verwechslung handeln. Damit bestehen gut erkennbare Unterschie- de zwischen den Beschuldigten Nrn. 9 und 10 und dem Erscheinungsbild des Be- schuldigten Nr. 22 an der Raststätte. Die äusseren Merkmale der auf dem Foto am Bahnhof Herzogenbuchsee und auf der Raststätte abgebildeten Person Nr. 22 (pag. 80) stimmen insofern weiter übe- rein, als dass die Person beim Angriff auf den YB-Extrazug eine schwarze Hose, ein weisses T-Shirt, schwarze Schuhe mit weisser Sohle und in der Hand ein Ba- seballcap trug. Zu Recht kommen sowohl die Vorinstanz (pag. 891, S. 23 Urteils- begründung) als auch die Verteidigung (pag. 983 ff. mit Verweis auf S. 23 Urteils- begründung) zum Schluss, dass einzig aufgrund des Abgleichs dieser Merkmale die Täterschaft des Beschuldigten noch nicht mit ausreichender Sicherheit fest- steht. Insbesondere kann nicht gesagt werden, ob das weisse T-Shirt, welches der Beschuldigte bei der Einfahrt in die Raststätte trägt, von der Marke Diesel ist und damit dasselbe, das die Person Nr. 22 auf dem Foto am Bahnhof Herzogenbuch- see beim Angriff auf den Zug trägt (so auch die Vorinstanz pag. 891, S. 23 Urteils- begründung und der Beschuldigte pag. 984). Allerdings ist die Täterschaft des Be- schuldigten aufgrund dieser Tatsache auch nicht ausgeschlossen. Vielmehr ver- vollständigen die bereits von der Vorinstanz dargelegten Zeitverhältnisse das stimmige Gesamtbild: Der Beschuldigte ist rund 30 Minuten nach dem Angriff, was etwa der Fahrzeit von Herzogenbuchsee zur Autobahnraststätte Kölliken Süd ent- spricht, an der Autobahnraststätte eingetroffen. Dieser Umstand beweist zusam- men mit den visuellen Übereinstimmungen, dass der Beschuldige ebenfalls am Angriff auf den YB-Extrazug beteiligt gewesen sein muss. Dies umso mehr, als zwischen dem Angriff und dem Eintreffen auf der Autobahnraststätte nicht genü- gend Zeit verblieb, um F.________ an einem anderen Ort zu treffen oder aufzula- den (pag. 981 f., S. 23 f. Urteilsbegründung). Laut Google Maps dauert die Auto- 23 fahrt vom Bahnhof Herzogenbuchsee zur Autobahnraststätte Kölliken Süd ca. 34 Minuten. Die Raststätte liegt auf dem Weg zwischen Herzogenbuchsee und dem Letzigrund Stadion in Zürich Altstetten. Die Tatsache, dass sich die Angreifer um ca. 16:53 Uhr (bei Abfahrt des Zugs) vom Bahnhof Herzogenbuchsee zurückzogen, der Beschuldigte und sein Mitfahrer (F.________) aber bereits um ca. 17:22 Uhr in Kölliken Süd eintrafen (Videosequenz a04_md_ch04_170819172238), zeigt, dass sie sich direkten Weges zur Raststätte begaben. Die Aufzählung des Beschuldig- ten, was alles hätte sein können, namentlich, dass der Mitfahrer an einer anderen Stelle hätte zusteigen können, dass der Lenker lediglich im Auto gewartet oder kal- te Füsse bekommen haben könnte oder dass er zu spät in Herzogenbuchsee ein- getroffen oder mit einer anderen, nicht aktiv beteiligten Gruppe dort gewesen sein könnte (pag. 983; 986), ist mehr als unwahrscheinlich. Einerseits sind die zeitlichen Verhältnisse relativ knapp und ein Zusteigen von F.________ an einer anderen Stelle nicht realistisch. Sollte der Beschuldigte tatsächlich nicht am Vorfall am Bahnhof Herzogenbuchsee beteiligt gewesen sein und träfe eine der aufgezählten Sachverhaltsvarianten zu, wäre andererseits nicht nachvollziehbar, warum der Be- schuldigte nach der Ankunft in der Raststätte und vor dem Aussteigen aus dem Au- to sein T-Shirt wechseln sollte. 14.2.4 Fazit Die Täterschaft des Beschuldigten steht in Würdigung des in den E. 14.2.1 ff. Fest- gehaltenen für die Kammer zweifelsfrei fest, weshalb die vom Beschuldigten auf- geworfene Frage nach einem morphologischen Gutachten obsolet ist. 14.3 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Damit ist für die Kammer folgender Sachverhalt erstellt: Der Beschuldigte beteiligte sich am 19. August 2017 von ca. 16:50 Uhr bis ca. 17:00 Uhr, mit einem Rollschal bzw. mit einer Sturmhaube unkenntlich gemacht und zusammen mit mind. 24 Mit- tätern, alle aus dem Umfeld von FC Zürich-Hooligans stammend, an einem Angriff auf den YB-Extrazug (Fanzug) am Bahnhof in Herzogenbuchsee. In dessen Rah- men überschritten mind. 25 grösstenteils mit Schals, Sturmhauben oder Rollschals unkenntlich gemachte, teilweise mit Schlaginstrumenten bewaffnete Männer zuerst rechtswidrig die Geleise am Bahnhof Herzogenbuchsee, um auf das Perron des wartenden Sonderzugs zu gelangen, brachen die sich schliessenden Türen des Zugs auf oder verhinderten den Schliessvorgang mit Körperkraft und Gewalt, wobei dem Zugbegleiter (Privatkläger 1) durch einen unbekannten Mittäter mit einem mit- geführten Schlagwerkzeug (Schlagrute) auf den linken Unterarm geschlagen wur- de. Auch wurde durch unbekannte Mittäter die Glasscheibe einer Wagontüre ein- geschlagen und Pfefferspray ins Wagoninnere gesprüht, was zu tränenden Augen sowie Husten bei mehreren Zugpassagieren und zu Unwohlsein und Erbrechen bei mindestens einer unbeteiligten Person führte. Einer unbekannten Anzahl der An- greifer gelang es trotz des Schliessvorgangs der Türen ins Innere des Zugs zu ge- langen, wo sie Ausschau hielten nach YB-Fans. Ein YB-Fanverantwortlicher (J.________) wurde von einem unbekannten Mittäter tätlich (Faustschlag in den Solarplexus und Wurf von Badge ins Gesicht) angegangen, was zu Schmerzen führte, wobei er aber nicht weiter verletzt wurde, und nach dem Aufenthaltsort «seiner Leute» ausgefragt wurde. Von aussen wurden Schottersteine gegen den 24 Zug geworfen, welcher dadurch beschädigt wurde. Als der Zug in Richtung Lan- genthal und letztlich Zürich Altstetten losfuhr, brachen diverse der Angreifer die sich schliessenden resp. schon geschlossenen Wagontüren mit Gewalt, wie z.B. mittels Fusstritten auf und sprangen aus dem anfahrenden Zug. Aufgrund dieser Attacke konnte die Zugkomposition erst mit rund vier Minuten Verspätung aus Her- zogenbuchsee abfahren und wurde beschädigt. Der Beschuldigte nahm an diesem Angriff mit Wissen und Wollen aktiv teil. III. Rechtliche Würdigung 15. Landfriedensbruch 15.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammen- rottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Ge- walttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 aStGB). Zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen, die wie folgt lauten (pag. 893 f., S. 25 f. Urteilsbe- gründung): [Eine] Zusammenrottung ist eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 11, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Öffentlich ist eine Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen kann. Dies impliziert zweierlei: Die Zusammenrottung muss von unbeteiligten Personen wahrgenom- men werden können und der Kreis potenzieller Teilnehmer muss offen sein. Dabei kann allerdings auch ein bestimmter Personenkreis den Kern der Zusammenrottung bilden (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 10). Ohne Belang ist, ob sich die Menge spontan oder auf Einladung hin zu- sammengefunden hat (BGE 108 IV 33 E. 1.a). Ab welcher Anzahl Personen überhaupt eine Zusam- menrottung gegeben sein kann, ist abstrakt schwer zu beantworten. Die Zusammenrottung muss je- denfalls aus physisch anwesenden Personen bestehen, die den optischen Eindruck einer grossen, zahlenmässig nicht ohne weiteres bestimmbaren, Menge von Menschen entstehen lassen (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 15). Art. 260 StGB erfasst alle Personen, die an einer Zusammenrottung teilnehmen. Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich. Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 17 ff.). Die Begehung von Gewalttätigkeiten gilt als objektive Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass sie vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden muss. Gewalttätigkeit ist eine aggressive, aktive Einwir- kung auf Personen oder Sachen. Gewalttätig sind zunächst Eingriffe in die körperliche Integrität von Menschen. Es kommt nicht darauf an, ob die Eingriffe eine Schädigung des Körpers zur Folge haben, sodass auch Tätlichkeiten erfasst sein können, allerdings nur dann, wenn dem Opfer zumindest vorü- bergehend physische Schmerzen zugefügt werden. Gewalttätig sind ferner Handlungen gegen Sa- chen. In Betracht kommen grundsätzlich Sachbeschädigungen i.S.v. Art. 144 StGB (BSK StGB- 25 FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 23 ff.). Die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkei- ten sind nur dann „mit vereinten Kräften“ begangen, wenn sie als „Tat der Menge erscheinen“, d.h. wenn sie von der die Zusammenrottung tragenden, die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstim- mung getragen sind (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 32 f.). Der Vorsatz muss sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten an dieser Zu- sammenrottung wird demgegenüber als objektive Strafbarkeitsbedingung behandelt. Dem Täter muss also nicht nachgewiesen werden, dass er die Gewalttätigkeiten als Tat der Menge wollte. Er muss le- diglich wissen, dass eine Zusammenrottung besteht und in ihr verbleiben oder sich ihr anschliessen. Der Vorsatz muss jedenfalls immerhin auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung um- schliessen (BSK StGB-Fiolka, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 34). 15.2 Subsumtion Die ca. 25 Angreifer waren uniform gekleidet und die meisten mit Rollschals bzw. Sturmmützen vermummt. Sie stürmten – als vereinte Macht erscheinend – den am Bahnhof Herzogenbuchsee Halt machenden YB-Extrazug. Der Angriff war zeitlich und örtlich genau geplant und es ist, wie die Vorinstanz korrekt ausführte (pag 894, S. 26 Urteilsbegründung), gerichtsnotorisch, dass Aufrufe zur Fangewalt an eine unbestimmte Anzahl interessierter Personen aus den entsprechenden Kreisen ge- richtet sind. Somit stand die Teilnahme am Angriff auf den Extrazug einer unbe- stimmten Anzahl an Personen offen. Der Angriff war geprägt von einer friedens- störenden Grundhaltung, welche von den Zugbegleitern bereits vor Beginn des An- griffs wahrgenommen wurde (pag. 758 Z. 27 ff.; pag. 755 Z. 9 ff.; wiedergegeben in E. 22.1 hiernach). Im Rahmen des Angriffs wurden Steine gegen den Zug gewor- fen, Türen aufgebrochen, eine Scheibe eingeschlagen und Pfefferspray ins Zugin- nere gesprüht. Der Privatkläger 1 und der YB-Fanverantwortliche J.________ wur- den von unbekannten Mittätern aus dem Nichts tätlich angegriffen, wobei der Pri- vatkläger 1 eine Prellung mit Hautabschürfung und Schmerzen am Unterarm erlitt und J.________ durch einen Faustschlag in den Solarplexus und Wurf eines Bad- ges ins Gesicht Schmerzen hatte, aber nicht weiter verletzt wurde. In der Konse- quenz handelt es sich bei dem Angriff um eine öffentliche Zusammenrottung, die als vereinte Macht aggressiv in Erscheinung trat und in deren Rahmen Gewalttätig- keiten gegen Menschen und Sachen verübt wurden. Gemäss Beweisergebnis nahm der Beschuldigte aktiv an dem Angriff teil. Sein Verhalten war somit objektiv tatbestandsmässig. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte um den Charakter des Angriffs als öffentliche Zusammenrottung und schloss sich ihr wissentlich und willentlich an. Er handelte vorsätzlich. 16. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 16.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer u.a. Beamte durch Ge- walt oder Drohung an einer innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegenden Handlung hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich an- greift. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisen- 26 bahngesetz, dem Personenbeförderungsgesetz und dem Gütertransportgesetz so- wie Angestellte der nach dem Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, macht sich jeder strafbar, der an der Zusammenrottung teilnimmt (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tat- bestand wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 895 f., S. 27 f. Urteilsbegründung): Art. 285 Ziff. 1 StGB besteht aus drei Tatbestandsvarianten: Der Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, der Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und dem tätli- chen Angriff während einer Amtshandlung (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 4). Un- ter Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Beamten bzw. der Behörde verstanden, wobei es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln muss. Das „Durch- den-Zug-Gehen“ oder „Auf-dem-Perron-Stehen“ eines Kondukteurs stellen Amtshandlungen dar (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 9 f.). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d.h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die ge- nannten qualifizierten Mittel (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 5). Das Tatbestands- merkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszule- gen. Die bei der Nötigung von der Generalklausel „durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit“ erfassten Mittel sind demzufolge nicht unter Gewalt zu subsumieren. Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 6). Die Gewalt kann sich gegen den Amtsträger, aber auch gegen Drittpersonen oder Sachen richten, die in unmittelbarer Beziehung zum Körper des Beamten stehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 9). Der tätliche Angriff muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden. Aufgrund der extensiven Auslegung der Tathandlung des Hinderns sind allerdings kaum Fälle denkbar, bei denen eine Tätlichkeit nicht zugleich als Hinderung zu qualifizieren ist. Auch dürfte beim Täter in der Regel ein diesbezüglicher Eventualvorsatz vorliegen. Diese subsidiäre Tatbestandsvariante gelangt daher allenfalls aus Beweis- schwierigkeiten in Bezug auf die Hinderung oder mangels tatbestandsmässigen Erfolgs der Nötigung zur Anwendung. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 9). Wird die Tat, d.h. die Hinderung, Nötigung oder Tätlichkeit in einem zusammengerotteten Haufen be- gangen, wird jeder für die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bestraft. Das Tatbestands- merkmal des zusammengerotteten Haufens entspricht der Zusammenrottung beim Landfriedens- bruch. Im Gegensatz zu Letzterem richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen, son- dern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Der Aufruhr muss zudem nicht zwingend öffentlich sein. Demzufolge liegt eine Zusammenrottung i. S. v. Art. 285 StGB bei einer grösseren Zahl von Menschen vor, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer die öf- 27 fentliche Gewalt bedrohenden Grundstimmung getragen wird. Wie viele Personen die Ansammlung umfassen muss, hängt von den Umständen ab. Es bleibt unerheblich, ob die Ansammlung Gewalt- tätigkeiten geplant hat oder sich diese spontan entwickeln. Eine Versammlung ist erst dann als Zu- sammenrottung i.S.v. Art. 285 zu qualifizieren, wenn sie vom Willen zur Störung der öffentlichen Ge- walt beherrscht wird. Entscheidend ist, ob es sich von aussen betrachtet um eine Menschenmenge mit eindeutig rechtsfeindlichen Tendenzen handelt und ob die begangenen Taten gemäss Ziff. 1 von dieser Grundstimmung getragen werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 17 f.). Bei der passiven Teilnahme muss sich der Täter nach der Parallelwertung in der Laiensphäre be- wusst sein, dass er sich in einer Zusammenrottung aufhält und dies auch wollen bzw. in Kauf neh- men. Die begangene Tat gemäss Ziff. 1 ist lediglich Strafbarkeitsbedingung und muss deswegen vom Vorsatz nicht umfasst sein (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N 24 f.). 16.2 Subsumtion Im Zuge des Angriffs stürmte die Gruppierung der ca. 25 FC Zürich-Fans gewalt- sam den YB-Extrazug. Die sich schliessenden Türen des Zugs wurden aufgebro- chen bzw. der Schliessvorgang mit Körperkraft und Gewalt verhindert. Der Zugbe- gleiter (Privatkläger 1) wurde durch einen unbekannten Mittäter mit einem mitge- führten Schlagwerkzeug auf den linken Unterarm geschlagen. Der Zugbegleiter ist ein Angestellter eines Eisenbahnunternehmens und daher Beamter i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 aStGB. Er versuchte im Rahmen seines Amtes, die Türen des Zugs manuell zu schliessen, damit dieser abfahren kann. Der beschriebene Angriff stellt eine Hinderung der Amtshandlung dar, da damit die Schliessung der Zugtüren und Ab- fahrt des Zugs verhindert werden sollten. Daran ändert der Umstand nichts, dass es dem Zugbegleiter schliesslich doch noch gelang, die Türen zu schliessen. Zu- dem wurde der Beamte durch den Schlag auf den Unterarm während der Amts- handlung tätlich angegriffen. Die Abfahrt des Zugs verspätete sich um wenige Mi- nuten, womit der Bahnverkehr gestört wurde. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Wie ausgeführt (E. 15.2 hiervor), wurde die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen. Der Beschuldigte beteiligte sich an der Tat aufgrund seiner wis- sentlichen und willentlichen Teilnahme an der Zusammenrottung. Damit liegt auch ein subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten vor. 17. Betreten / Überqueren der Bahngeleise 17.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis be- tritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt (Art. 86 Abs. 1 Eisenbahnge- setz [EBG; SR 742.101]). Wie die Vorinstanz mit Verweis auf BGE 145 IV 491 E. 2.4.6 ausführte, pönalisiert Art. 86 Abs. 1 EBG verbotene Geleiseüberschreitun- gen, wobei die verbotenen Bahnbetriebsgebiete signalisiert sein müssen (pag. 898, S. 30 Urteilsbegründung). 17.2 Subsumtion Die Überquerung der Geleise beim Bahnhof Herzogenbuchsee ist verboten, was mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet ist. Indem der Beschuldigte zusam- men mit den anderen Personen der Gruppe im Bereich des Bahnhofes Herzogen- 28 buchsee vorsätzlich die Geleise überschritt, um auf das Perron des wartenden YB- Extrazugs zu gelangen, erfüllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 EBG. 18. Konkurrenzen / Fazit Es besteht echte Konkurrenz zwischen Landfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 48). Bezüglich dieser Tatbestände besteht zudem ebenfalls echte Konkurrenz zum Tatbestand des Betretens / Überquerens der Bahngeleise. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe bestehen keine. Der Beschuldigte wird demzufolge des Landfriedensbruchs i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte anlässlich einer Zusammenrottung i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB sowie des Betretens / Überquerens der Bahngeleise i.S.v. Art. 86 Abs. 1 EBG schuldig gesprochen. IV. Strafzumessung 19. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser gestellt ist (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10; BGE 126 IV 5 E. 2.c, mit Hinweisen). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 260 und Art. 285 StGB haben indirekt ei- ne Veränderung erfahren, indem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass das neue Recht hinsichtlich des Strafrahmens nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt gel- tende. Daher gelangt vorliegend das alte Recht – konkret das StGB mit Stand 11. Juli 2017 (aStGB) – zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 29 20. Allgemeines Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 899 f., S. 31 f. Urteilsbe- gründung). 21. Schwerste Straftat, Strafrahmen und Strafart, Auswirkungen des Verschlech- terungsverbots Aufgrund des von der Kammer zu respektierenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt als Strafart vorliegend einzig eine bedingte Geldstra- fe in Frage, vorbehältlich einer Verbindungsbusse. Weiter darf die Probezeit für die Geldstrafe 3 Jahre nicht überschreiten. Da somit für beide Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist, handelt es sich um einen Fall von Art. 49 Abs. 1 aStGB. Es ist zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen, diese anschliessend für das leichtere Delikt zu schärfen, und schliesslich unter Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponen- ten die Gesamtgeldstrafe zu bemessen. Die Strafandrohung für Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 aStGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dasselbe gilt für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB. Mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung handelt es sich um abstrakt gleich schwere De- likte. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 180, N 485). Vorliegend steht der geplante, kommandomässig ausgeführte Angriff auf den YB- Extrazug der SBB als primäres Handlungsziel der FC Zürich-Anhänger im Vorder- grund. Die Gewalthandlungen gegen den Beamten (Privatkläger 1) wurden im Rahmen dieses Angriffs begangen und waren gewissermassen «Mittel zum Zweck», indem dadurch die Abfahrt des Extrazuges verhindert bzw. verzögert wer- den sollte, sodass die Angreifer den Zug (auf der Suche nach gegnerischen Fans) stürmen konnten. Vor diesem Hintergrund und insbesondere, weil der Beschuldigte selbst aktiv an diesem Angriff teilgenommen hat, ist vorliegend vom Landfriedens- bruch als schwerere Straftat auszugehen. Für das Betreten / Überqueren der Bahngeleise gemäss Art. 86 Abs. 1 EBG ist ei- ne separate Übertretungsbusse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 333 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 aStGB) auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Übertretungsbusse maximal CHF 300.00 betragen. 22. Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch 22.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien zur Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2021, nachfolgend VBRS-Richtlinien) empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei dem ein Täter an einer Demonstration teilnimmt, an welcher randaliert wird und Sachschäden ent- 30 stehen (z.B. in die Brüche gegangene Schaufenster, Sprayereien) und deren Ge- fährdungspotenzial er durch eigenes aggressives Verhalten schürt, eine Strafe von 60 Strafeinheiten. Die Strafe ist zu erhöhen, wenn z.B. Steine gegen Einsatzkräfte geworfen werden resp. zu mindern bei passiver Teilnahme (VBRS-Richtlinien, S. 51). Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckt den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Be- völkerung in deren Bestand (FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 260 StGB). Der Vorfall trug sich am öffentlich zugängli- chen Bahnhof Herzogenbuchsee zu, der zur Tatzeit im Übrigen auch von anderen Passagieren frequentiert worden sein dürfte. Der gezielte Angriff durch die Zu- sammenrottung von rund 25 einheitlich gekleideten und vermummten Personen hatte massiv friedensstörendes Potenzial. Die Situation war unübersichtlich und schwer kontrollierbar. Damit wurden die Friedensordnung und das Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand nicht unerheblich tangiert. Dass das Gewaltpotenzial beträchtlich war, zeigen die eindrücklichen Beschreibungen der Zeugin I.________ «Kräftig, militärmässig. Gefühlsmässig sehr aggressiv. Nicht nur gefühlsmässig. Es hat ‘klöpft und tätscht’. Vom Eindruck her junge Leute und eher sportlich. ‘Parat fürs Schlägle’.» (pag. 755 Z. 11 ff.), sowie des Privatklägers 1: «Als ich in Richtung Zugspitze schaue, sehe ich eine Gruppe Vermummter in weissen FCZ-Shirts über das Gleis laufen. Als ich das sah, dachte ich sofort, das kommt gar nicht gut. Ich habe die Fanbetreuer aufgefordert sofort einzusteigen.» (pag. 758 Z. 29 ff.). Die Folgen halten sich mit der leichten Verletzung des Zugbegleiters (Privatkläger 1), dem Schlag gegen J.________ sowie den vom Pfefferspray Betroffenen und dem Sachschaden von ca. CHF 3'000.00 (pag. 48) noch in Grenzen, wobei die Folgen weit gravierender hätten sein können, wenn die Angreifer innert nützlicher Frist auf die von ihnen anvisierten YB-Fans getroffen wären bzw. der YB-Extrazug nicht nach wenigen Minuten hätte abfahren können. Der ganze Vorfall dauerte nur weni- ge Minuten. Der verschuldete Erfolg ist insgesamt noch leicht. Verwerflichkeit des Handelns Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung gilt es zu beachten, dass beweis- mässig lediglich erstellt ist, dass der Beschuldigte teilgenommen hat. Die gewalt- tätigen Handlungen konnten den einzelnen Personen nicht zugeordnet werden. Al- lerdings ist allein schon die Teilnahme an dem gezielten, überraschenden und ge- waltbereiten Angriff verwerflich. Der Beschuldigte war, wie die anderen Teilnehmer, einheitlich gekleidet und vermummt. Im Gegensatz zu einer lediglich anwesenden, aber passiven Person, die aktive, sich durch Gewaltanwendung exponierende Täter unterstützt, indem sie diesen durch ihre Anwesenheit erleichtert, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v. Art. 260 StGB zu begehen, trug der Beschuldigte vorlie- gend als Teil der Gruppierung den Angriff mit. Das objektive Tatverschulden ist gleichwohl im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Straftatbestandes noch als leicht zu bezeichnen. 31 22.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung, Beweggründe und Ziele und Vermeidbarkeit der Verletzung Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er war freiwillig am Bahnhof Herzogenbuch- see und die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen Dies wirkt sich in Bezug auf die subjektive Tatschwere, da tatbestandsimmanent, neutral aus. 22.3 Zwischenfazit Angesichts des gesamthaft leichten Tatverschuldens hat sich die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Im Vergleich zu dem in den VBRS-Richtlinien erwähnten Referenzfall einer grösseren Demonstration, bei wel- cher randaliert wird und Sachschäden entstehen, wobei der Täter selber ein ag- gressives Verhalten an den Tag legt, wiegt das Tatverschulden vorliegend auf- grund des gezielten Angriffs und des erheblichen Gewaltpotenzials schwerer. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 75 Strafeinheiten als angemessen. 23. Asperation für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 23.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei dem sich ein Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er einem Polizisten (ohne diesen zu verletzen) einen Ellenbogen in die Magengegend rammt, 20 Strafeinhei- ten (VBRS-Richtlinien, S. 51). Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Vor Art. 285 StGB). Vorlie- gend wurde der Schliessvorgang der Türen und damit die Abfahrt des Zugs gehin- dert. Es wurden Türen aufgebrochen, der Zug bestiegen, eine Scheibe eingeschla- gen, Pfefferspray ins Zuginnere gesprüht und Schottersteine gegen den Zug ge- worfen. Zudem wurde der Zugbegleiter (Privatkläger 1) mit einem Schlaginstrument (Schlagrute) tätlich angegriffen, als er die Zugtür manuell schliessen wollte. Die Ab- fahrt des Zugs verspätete sich durch den Angriff um ca. vier Minuten. Die vom Zugbegleiter (Privatkläger 1) erlittene Armverletzung bedurfte einer ärztlichen Be- handlung und schmerzte eine Woche lang, verheilte aber folgenlos. Das Gewaltpo- tenzial war, wie bereits ausgeführt (E. 22.1 hiervor), beträchtlich und es herrschte eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Integrität des Beamten. Dank des schnellen Handelns insbesondere des Privatklägers 1, der die Türen schloss und den Befehl zur Abfahrt gab (pag. 759 Z. 2 ff.), konnten weitere Verletzungen bzw. Vorfälle verhindert werden. Ausserdem war die Verspätung des Zugs mit ca. vier Minuten moderat. Das Tatverschulden ist damit noch leicht. Verwerflichkeit des Handelns Es ist festzuhalten, dass eine Gruppe von ca. 25 gewaltbereiten, teilweise bewaff- neten, einheitlich gekleideten und vermummten Fussballfans einen auf die Minute genau geplanten und gezielten Angriff startete. Der Beschuldigte nahm daran als 32 Angreifer (und nicht als Mitläufer) teil, indem er sich entsprechend gekleidet und vermummt der Gruppe anschloss und auf den Zug losstürmte. Wenngleich die kri- minelle Energie des Beschuldigten nicht unerheblich war, dauerte die Aggression nur wenige Minuten und dem Beschuldigten konnten keine konkreten Handlungen (Körperverletzung, Sachbeschädigung) nachgewiesen werden. Die objektive Tatschwere bleibt leicht. 23.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung, Beweggründe und Ziele und Vermeidbarkeit der Verletzung Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, aus eigenem Antrieb und aus egoistischen Beweggründen. Zwar hatten es die Angreifer primär auf YB-Fans abgesehen, doch waren der YB-Extrazug der SBB und dessen Personal in gleichem Masse vom An- griff betroffen. Die Tat erfolgte aus nichtigem Grund und wäre ohne weiteres ver- meidbar gewesen. Diese Komponenten sind tatbestandsimmanent und wirken sich neutral aus. 23.3 Zwischenfazit Angesichts des gesamthaft als leicht qualifizierten Tatverschuldens hat sich die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Gemessen am Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien wiegt das Tatverschulden vorlie- gend jedoch schwerer. Im Unterschied zum dem Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 zugrundeliegenden Sachverhalt (Ein- satzstrafe von 30 Strafeinheiten; Aufeinandertreffen zweier Fangruppen; Gewalt- tätigkeiten unter den beiden Fanlagern; zusätzlich auch Angriffe auf zivile sowie uniformierte Polizisten) ist die kriminelle Energie im vorliegenden Fall wesentlich grösser. Der Vorfall resultierte nicht etwa aus einer Auseinandersetzung mit den gegnerischen Fans, sondern die rund 25 gewaltbereiten Personen griffen den YB- Extrazug der SBB gezielt an und störten dessen Weiterfahrt, wobei ein Beamter unter Verwendung eines Gegenstands verletzt wurde. Gleichwohl erachtet die Kammer die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 90 Strafeinheiten als zu hoch und stattdessen 50 Strafeinheiten als angemessen. 24. Bildung der Gesamtstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen für den Straftatbestand des Landfriedensbruchs wird diese für denjenigen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angemessen erhöht (asperiert). Der enge zeitliche, räumli- che und sachliche Zusammenhang der beiden Delikte rechtfertigt einen ver- gleichsweise tiefen Asperationsfaktor von 1/2 (anstelle der üblichen 2/3). Daher werden für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 25 Tagessätze asperierend berücksichtigt. Es resultiert somit aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. 25. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (pag. 906 f., S. 38 f. Urteilsbegründung) verwiesen werden. 33 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte gemäss den neuesten Lohnabrechnungen als T.________ (Be- rufsbezeichnung) beim U.________ arbeitet. Sein Nettolohn betrug im Jahr 2020 CHF 65'495.00 (pag. 997). Im April 2020 verdiente er netto CHF 4'883.15 (pag. 998) und im März 2021 netto CHF 4'879.75. (pag. 1009). Der Beschuldigte lebt in stabilen beruflichen und finanziellen Verhältnissen. Gemäss Leumundsbe- richt vom 29. Januar 2021 (pag. 967 ff.) ist er seit dem 16. Juli 2019 an der V.________ (Adresse) gemeldet (pag. 969). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (pag. 977). Der Vorfall geschah, wie die Vorinstanz richtig feststellte (pag. 906, S. 38 Urteilsbegründung), am 25. August 2016 im Rahmen eines Angriffs von FC Zürich-Fans auf GC-Fans, wobei der Beschuldigte (________) mit dem Schienbein heftig ins Gesicht des Opfers trat, sodass dieses kurz bewusstlos war (vgl. Vorak- ten der Staatanwaltschaft Zürich-Limmat 2016/10040213). Wer während und in Kenntnis einer laufenden Probezeit deliktähnlich delinquiert, zeigt in der Regel eine ausgeprägte fehlende Einsicht, welche neben der Vorstrafe straferhöhend ins Ge- wicht fällt. Wird eine Strafe widerrufen, sollte die Erhöhung wegen der Delinquenz während laufender Probezeit nicht allzu stark ausfallen (MATHYS, a.a.O., N 329). Der vorliegend zu beurteilende Angriff auf den YB-Extrazug geschah am 19. Au- gust 2017 und damit knapp einen Monat, nachdem der Strafbefehl am 24. Juli 2017 eröffnet worden war. Die (zumindest in Bezug auf den Sachverhalt einschlägige) Vorstrafe sowie die Delinquenz während der Probezeit zeugen von grosser Unein- sichtigkeit und Gleichgültigkeit, weshalb sie mit 20 Strafeinheiten straferhöhend zu berücksichtigen sind. Weitere Straftaten sind im Strafregisterauszug vom 2. Febru- ar 2021 (pag. 977) nicht verzeichnet. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafemp- findlichkeit kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 906 f., S. 38 f. Urteilsbegründung), wonach sich diese Komponenten neutral auswirken. Es ist zu erwähnen, dass gegen den Beschuldigten ein Rayonverbot für sämtliche Spiele der 1. Mannschaft des FC Zürich vom 20. Juli 2019 bis 18. Juli 2022 und ein Stadionverbot für Eishockey und Fussball schweizweit vom 18. Juli 2019 bis 22. Juli 2022 verhängt wurden (gemäss RIPOL/HOOGAN, Leumundsbe- richt pag. 970). Nach wie vor scheint der Beschuldigte in der Fanszene des FC Zürich präsent zu sein. So wurde ein Verstoss gegen die Covid19-Verordnung durch Teilnahme an einem Treffen von 86 FC Zürich-Anhängern in________ (Ortsangabe) verzeichnet (gemäss POLIS, Leumundsbericht pag. 969). Dieses Verhalten lässt nicht auf Reue und Einsicht schliessen, wirkt sich vorliegend aber neutral aus. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten mit 20 Strafeinheiten straferhöhend aus, womit die Geldstrafe 120 Tagessätze beträgt. 34 26. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung leicht verbessert. Die Vorinstanz schloss aus dem Jah- resnettoeinkommen von CHF 62’498.00 gemäss Steuererklärung 2018 auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von CHF 5'208.00. Der Lohnausweis 2020 weist ein Nettojahreseinkommen von CHF 65'495.00 aus, woraus ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Mo- natslohn) von CHF 5'458.00 resultiert. Ausgehend von einem monatlichen Netto- einkommen von rund CHF 4'880.00 (vgl. Lohnabrechnungen April 2020 mit CHF 4'883.15 [pag. 998] und März 2021 mit CHF 4'879.75 [pag. 1009]), ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von rund CHF 5'287.00 (CHF 4'880.00 mal 13, geteilt durch 12). Auch mit diesen neuen Zah- len führt die Berechnung unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % zu einem abgerundeten Tagessatz von CHF 130.00. Der Beschuldigte ist demnach zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 15’600.00, zu verurteilen. 27. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszufällen. Eine Probezeit von drei Jahren (anstelle des ge- setzlichen Minimums von zwei Jahren) erachtet die Kammer als angezeigt. 28. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Sie trägt dazu bei, das unter spezial- und ge- neralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden kön- nen, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrie- ren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf 1/5 festzule- gen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 35 Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Ausfällen ei- ner Verbindungsbusse von 1/5 als angezeigt. Von den insgesamt 120 Tagessätzen Geldstrafe werden deshalb 24 Tagessätze, ausmachend CHF 3’120.00, als Ver- bindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung beträgt 24 Tage (Art. 106 Abs. 2 aStGB). 29. Übertretungsbusse Für das Betreten / Überqueren der Geleise empfehlen die VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 130.00 (VBRS-Richtlinien, S. 31). Die Kammer schliesst sich inso- fern der Vorinstanz an, als dass die Busse auf CHF 300.00 erhöht wurde, da meh- rere Geleise in einer grösseren Gruppe überschritten wurden (pag. 909, S. 41 Ur- teilsbegründung). Folglich beträgt die Busse CHF 300.00, wobei die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf drei Tage festgesetzt wird (Art. 106 Abs. 2 aStGB). 30. Konkrete Strafe Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend insgesamt CHF 12'480.00, und zu einer Verbindungs- busse von CHF 3'120.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Des Weiteren wird der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Er- satzfreiheitsstrafe drei Tage) verurteilt. V. Widerruf 31. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hat die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revi- sion des Sanktionenrechts eine Änderung erfahren (pag. 901, S. 33 Urteilsbegrün- dung): Nach dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB hat das Gericht bei einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die Strafen gleichartig sind. Gemäss dem altrechtlichen Art. 46 Abs. 1 StGB war dies nur möglich, wenn die beiden Strafen unterschiedlicher Art waren (vgl. dazu BGE 145 IV 146). Mit dem neuen Recht und der Gesamtstra- fenbildung könnte folglich die altrechtliche Mischrechnungspraxis (Widerruf des bedingten Vollzugs der alten Strafe / bedingter Vollzug der neuen Strafe oder Nichtwiderruf des bedingten Vollzugs der alten Strafe / unbedingter Vollzug der neuen Strafe, vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5) nicht mehr angewen- det werden, so dass angesichts der wiederholten Delinquenz die alte Strafe zu widerrufen und die neue, wenn auch in tieferer (asperierter) Form, unbedingt auszusprechen wäre. So würde der Be- schuldigte unter dem neuen Recht härter bestraft werden, weshalb das alte Recht zur Anwendung kommt. Der Vollständigkeit halber ist der abstrakt denkbare Fall zu erwähnen, in dem das neue Recht das mildere wäre. Nämlich, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleichartig und beide zu vollziehen wären. Nach altem Recht und der alten bun- 36 desgerichtlichen Rechtsprechung durfte in einem solchen Fall keine Gesamtstrafe gebildet werden (BGE 145 IV 146 E. 2.1). Demgegenüber sieht das neue Recht vor, dass das Gericht (bei Gleichartigkeit der einzeln ausgesprochenen Strafen und Widerruf der Vorstrafe) für die frühere(n) Tat(en) und die während der Probezeit begangene(n) Tat(en) eine Gesamtstrafe bilden muss (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5). Die Gesamtstrafe nach neuem Recht wäre folglich milder als die Kumulation der Strafen nach altem Recht. Aufgrund des vorliegend zu berücksichtigenden Ver- schlechterungsverbots stellt sich diese Frage im konkreten Fall aber nicht und es kommt das alte Recht zur Anwendung. 32. Grundlagen Das Gericht widerruft die bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 aStGB). Wie die Vorinstanz ausführte (pag. 910, S. 42 Urteilsbegründung), ist entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs […] die Prognose. Als Widerrufs- grund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, 3. Auflage, 2013, Art. 46 N 2). In die Beurtei- lung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgespro- chen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (sog. Mischrechnungs- praxis, vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5). 33. Subsumtion Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 gewährten bedingten Vollzug widerrufen (pag. 901, S. 33 Urteilsbegründung). Die Kammer hat zu prüfen, ob der Widerruf zu bestätigen ist oder ob allenfalls darauf verzichtet werden kann. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juli 2017 wegen einfacher Körperverletzung verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.00 wurde – unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren – bedingt ausgesprochen (pag. 710). Die am 19. August 2017 verübten und vorliegend zu beurteilenden Taten fallen in die Probezeit. Damit liegt eine Rückfalltat i.S.v. Art. 46 Abs. 1 aStGB vor. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wenig beeindruckt zeigte und weniger als einen Monat nach Kenntnisnahme der Verurtei- lung erneut delinquierte, indem er sich am Angriff auf den YB-Extrazug beteiligte. Auch das aus dem Leumundsbericht (pag. 967 ff.; vgl. E. 25 hiervor) hervorgehen- de weitere Verhalten des Beschuldigten lassen nicht auf Einsicht oder Besserung schliessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht für die Kammer fest, dass die vorausgesetzte Warnwirkung vorliegend nur damit erreicht werden kann, dass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juli 2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug widerru- fen wird und die Geldstrafe bezahlt werden muss. 37 VI. Kosten und Entschädigung 34. Verfahrenskosten In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro- chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshand- lungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; 6B_523/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 3 und 6 zu Art. 426 StPO). Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Es ist hierbei nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (DO- MEISEN, a.a.O., N 6 zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen). Für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO ist somit nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebens- sachverhalt(e) massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 13. Ja- nuar 2015 E. 3.5). Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (DOMEISEN, a.a.O, N 6 zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vorliegend vom Vorwurf der Sachbe- schädigung (öffentliche Zusammenrottung), des Öffnens der Eisenbahntüre während der Fahrt, des Verlassens eines Fahrzeuges während der Fahrt und der Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot frei, verurteilte ihn des Landfrie- densbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (zusammenge- rotteter Haufen) und des Betretens / Überquerens der Bahngeleise. Damit liegt ein Teilfreispruch vor. Den Anklagepunkten lag ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zu Grunde. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich vorliegend keine Kos- tenausscheidung für die erfolgten Freisprüche. Der Aufwand für die Untersu- chungshandlungen wäre ohne die freisprechenden Punkte nicht geringer ausgefal- len. Folglich und angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die gesam- ten auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, d.h. 1/4 der erstinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 2'546.25, zu tragen. In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Partei im Be- 38 rufungsverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Widerrufsverfahren Die Kosten für das ihn betreffende erstinstanzliche und das oberinstanzliche Wider- rufsverfahren, ausmachend je CHF 300.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 35. (Keine) Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens (E. 34 hiervor) hat der Beschuldigte weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Ent- schädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Pri- vatkläger 1 und 2 stellten keinen Antrag auf Entschädigung. VII. Verfügungen 36. DNA-Probe, DNA-Profil und erkennungsdienstliche Erfassung Die Staatsanwaltschaft stellte erstinstanzlich den Antrag auf Entnahme einer DNA- Probe, Erstellung eines DNA-Profils und dessen Einspeisung in die Datenbank so- wie auf erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten (pag. 519). Anläss- lich der Hauptverhandlung verlangte der Beschuldigte deren Abweisung (pag. 782). Die Vorinstanz verfügte keine Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils, da die Voraussetzungen von Art. 257 StPO nicht erfüllt seien. Hinge- gen ordnete sie eine erkennungsdienstliche Erfassung gestützt auf Art. 260 Abs. 2 StPO an. In der Berufungsbegründung (pag. 988) wird beantragt, von einer erken- nungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO abzusehen bzw. die bereits er- fassten Unterlagen gemäss Art. 261 StPO zu vernichten. DNA-Probe und DNA-Profil Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht im Urteil anordnen, dass eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, (a) die wegen eines vor- sätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind; (b) die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind; (c) gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Ver- wahrung angeordnet worden ist. Die Bestimmung entspricht Art. 5 des Bundesge- setzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifi- zierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilG; SR 363) und stellt sicher, dass dem Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils auch dann noch eine DNA-Probe abgenommen und ein Profil von ihm erstellt werden darf, wenn im Rahmen der Untersuchung eine solche Probe nicht gestützt auf Art. 255 StPO ab- genommen wurde. In der Praxis handelt es sich meistens um Verfahren, bei denen der Beschuldigte nie festgenommen und deshalb auch nie erkennungsdienstlich behandelt wurde (GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung – Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 257; Botschaft zur 39 Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019 6697], S. 6753 ff.). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, sind die Voraussetzungen von Art. 257 StPO vorliegend nicht erfüllt. Beim Straftatbestand des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich einerseits um Vergehen (Art. 260 Abs. 1 und Art. 285 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und an- dererseits nicht um eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben, sondern gegen die öffentliche Gewalt bzw. den öffentlichen Frieden (vgl. Überschriften). Auch fal- len vorliegend keine Massnahmen in Betracht. Folglich können die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils nicht angeordnet werden. Erkennungsdienstliche Erfassung Die erkennungsdienstliche Erfassung erlaubt die Feststellung körperlicher Merkma- le ohne Eingriffe in den Körper selbst und die Herstellung von Abdrücken (GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N 1 zu Art. 260). Die erkennungsdienstliche Erfassung kann dazu dienen, bereits begangene oder zukünftige Delikte der verdächtigen Person zu erkennen (GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N 6 zu Art. 260). Da die erken- nungsdienstliche Erfassung eine Zwangsmassnahme darstellt, müssen die Voraus- setzungen nach Art. 197 StPO erfüllt sein. Sie muss verhältnismässig sein. Aller- dings ist sie auch dann (unabhängig eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich einer Anlasstat) zulässig, wenn die Umstände darauf schliessen lassen, bei der er- fassten Person bestehe gegenüber dem Durchschnittsbürger bzw. der Durch- schnittsbürgerin eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sie sich in der Vergangen- heit anderer Delikte von gewisser Schwere schuldig gemacht hat oder in der Zu- kunft machen wird. Es müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass die beschuldigte Person in derartige andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch bei Übertretungen zulässig ist, weshalb es auf die Schwere der vermuteten Delikte nicht entscheidend ankommt (GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N 7 zu Art. 260; Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). Vorliegend lässt sich eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten mit Blick auf künftige Delikte begründen. Der Beschuldigte ist wegen einer einfachen Körperverletzung anlässlich einer Auseinandersetzung zweier Fangruppen vorbe- straft. Er liess sich dadurch nicht vom vorliegend zu beurteilenden, im Rahmen von Fangewalt verübten Angriff abhalten. Gemäss Leumundsbericht ist der Beschuldig- te auch nach dem Angriff und – trotz Rayon- und Stadionverbot – als Teil der FC Zürich-Fanszene aufgefallen (pag. 967 ff.; vgl. E. 25 hiervor). Aufgrund dieser Tat- sachen bestehen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auch in Zukunft Delikte im Rahmen von Fangewalt begehen könnte, wobei schon die Begehung von Übertretungen genügt. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist zur Aufklärung künftiger Delikte, welche oft mittels Bildvergleich erfolgt, dienlich. Zudem ist der Eingriff in die Rechte des Beschuldigten leicht. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung gestützt auf Art. 260 Abs. 2 StPO erweist sich somit als verhältnismässig. 40 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. Juli 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde 1.1 von der Anschuldigung der Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrot- tung), angeblich begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee; 1.2 von der Anschuldigung des Öffnens der Eisenbahntüre während der Fahrt, angeblich begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee; 1.3 von der Anschuldigung des Verlassens eines Fahrzeuges während der Fahrt, angeblich begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee; 1.4 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot, angeblich begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten. 2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ ohne Kosten- ausscheidung abgewiesen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Landfriedensbruchs, begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (zusammengerotteter Hau- fen), begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee; 3. des Betretens / Überquerens der Bahngeleise, begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee; 41 und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1, 333 aStGB 86 Abs. 1 EBG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 + 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 130.00, insgesamt ausmachend CHF 12’480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 3’120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt. 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'546.25. 5. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00. III. Betreffend Widerrufsverfahren: 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juli 2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 3’500.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfah- ren werden A.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfah- ren werden A.________ auferlegt. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ ist erkennungsdienstlich zu erfassen (Art. 260 Abs. 2 StPO). 2. Mit der erkennungsdienstlichen Erfassung wird die Kantonspolizei Bern, Abteilung Kriminaltechnischer Dienst / Erkennungsdienstliche Behandlung, beauftragt. 42 3. Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten zu erhebenden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftragge- bende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - dem Nachrichtendienst des Bundes (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; unter Rücksendung der Akten) - dem KTD / Erkennungsdienst der Kantonspolizei Bern (nur Dispositiv; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 10. Dezember 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Michel Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 43