B.________ hat dem Kanton Bern ¾ an die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 5'448.55, ausmachend CHF 4'086.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin A.________ ¾ von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1'281.60, ausmachend CHF 961.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: