B.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 9'954.95, ausmachend CHF 7’466.20, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin A.________ ¾ von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 2'401.70, ausmachend CHF 1'801.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).