B.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 8'873.20, ausmachend CHF 6’654.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin J.________ ¾ von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 2'106.85, ausmachend CHF 1'580.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.________, Rechtsanwältin A.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: