4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'799.00. 5. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’500.00. IV. B.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 89 V.