1. das Strafverfahren gegen B.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, beides angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der E.________, sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von Januar 2017 bis am 6. Mai 2017 sowie festgestellt am 30. September 2017 in F.________ und anderswo durch gelegentlichen Konsum von Marihuana und Kokain – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – eingestellt wurde (Ziff. I/1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2. B.________ schuldig erklärt wurde,