Der Beschuldigte ist zufolge seines überwiegenden Unterliegens im Umfang von 3/4 rück- und nachzahlungspflichtig, d.h., er hat dem Kanton Bern CHF 4'086.40 und Rechtsanwältin A.________ CHF 961.20 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 86 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.