Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwältin A.________ den Beschuldigten bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung vertrat, sich die Aktenlage seither nicht geändert hat und der vorliegende Fall verglichen mit anderen Fällen keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, erscheint dies zu hoch. Diese Posten werden um insgesamt vier Stunden gekürzt. Weil das oberinstanzliche Urteil den Parteien – in deren Einverständnis – telefonisch mitgeteilt wurde, wird weiter die für die Urteilseröffnung am ________ 2021 ausgewiesene Stunde gekürzt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote von Rechtsanwältin A.___