890 f.) – erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs zu hoch. Von dem von Rechtsanwältin A.________ geltend gemachten Aufwand entfallen zehn Stunden auf das Aktenstudium am 9. August 2021 und auf die Vorbereitung der Berufungsverhandlung am 26. August 2021. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwältin A.______