85 wältin A.________), zu erstatten, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.3 In oberer Instanz Der von Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand – 26.3 Stunden Arbeit Anwältin und fünf Stunden Arbeit Praktikant (pag. 890 f.) – erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs zu hoch.