654 und pag. 657]). Aufgrund seiner überwiegenden Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 3/4 der Rechtsanwältin J.________ für erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von total CHF 8'873.20, ausmachend CHF 6’654.90, sowie 3/4 der Rechtsanwältin A.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von total CHF 9'954.95, ausmachend CHF 7’466.20, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gleichzeitig hat er Rechtsanwältin J.________ und Rechtsanwältin A.___