_, besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen, auch wenn sie sich aus Sicht der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses am oberen Limit befindet (vgl. Ziff. II und Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 654 und pag. 657]). Desgleichen gilt betreffend das Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar (vgl. Ziff. II und Ziff. IV/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 654 und pag.