BSG 161.12]). Gemessen an den Anträgen unterliegt der Beschuldigte oberinstanzlich im Umfang von 3/4 und die Generalstaatsanwaltschaft im Umfang von 1/4. Damit hat der Beschuldigte 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 4'500.00, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.