656]). Der Beschuldigte hat somit 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, exklusive amtlicher Entschädigung bestimmt auf total CHF 18'395.65, ausmachend CHF 13'799.00, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 4'599.65, trägt der Kanton Bern. 21.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 6'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).