Soweit er freigesprochen wird, ist zu beachten, dass die vorliegende Untersuchung nahezu gleich aufwändig gewesen wäre, wenn es bloss um die Vorwürfe, die schliesslich zu Verurteilungen führten, gegangen wäre. Aus Sicht der Kammer erscheint daher angemessen, diesen Zusatzaufwand auf 1/4 (und nicht wie in erster Instanz auf 1/3) des Gesamtaufwandes zu bemessen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden (vgl. Ziff. II und Ziff. III des Urteilsdispositivs [pag. 653 und pag. 656]).