21. Verfahrenskosten 21.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz grossmehrheitlich schuldig gesprochen. Soweit er freigesprochen wird, ist zu beachten, dass die vorliegende Untersuchung nahezu gleich aufwändig gewesen wäre, wenn es bloss um die Vorwürfe, die schliesslich zu Verurteilungen führten, gegangen wäre.