B.________ ist deshalb in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO weiter zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________ zu verurteilen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung