83 Selbstbehalt von CHF 500.00, der sodann auch noch mit Schreiben vom 09. Januar 2019 entsprechend geltend gemacht wurde (vgl. dazu pag. 426 f., pag. 430, pag. 503 f.). Die nun gemachten Ausführungen legen dar, dass zwischen der geltend gemachten Forderung und dem Einbruchsdiebstahl der geforderte Kausalzusammenhang gegeben ist. Auch an der Widerrechtlichkeit des Schadens bestehen keine Zweifel.