Eine solche Haftung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. dazu Basler Kommentar, 6. Auflage, N 2c zu Art. 41 OR). Ein Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichwertigen) Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses. Zum Vermögen gehören die wirtschaftlich "messbaren Güter, an denen eine Person berechtigt ist".