Somit ist einzig noch die Forderung der C.________ auf eine ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR genauer zu prüfen. Diese Bestimmung hält fest, dass wer einem anderen widerrechtlich ein Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet wird.