Nachdem die Schadenersatzforderung belegt ist, der Beschuldigte auch oberinstanzlich insbesondere des Diebstahls, begangen am .________ 2015 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gesprochen wurde und der Kausalzusammenhang offensichtlich gegeben ist, wird der Beschuldigte mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin CHF 500.00 Schadenersatz zu zahlen (siehe S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 755 f.): Gemäss Art.