VI. Zivilklage Die Straf- und Zivilklägerin machte im erstinstanzlichen Verfahren eine Schadenersatzforderung von CHF 500.00 geltend (pag. 430). Dabei handelt es sich um den vertraglichen Selbstbehalt, der ihr nach Übernahme der Kosten aus dem Diebstahl vom .________ 2015 durch die AQ.________ (Versicherung) noch offenblieb (vgl. pag. 426 f. und 503 f.). Im oberinstanzlichen Verfahren machte die Straf- und Zivilklägerin keine weiteren Zivilforderungen geltend. Nachdem die Schadenersatzforderung belegt ist, der Beschuldigte auch oberinstanzlich insbesondere des Diebstahls, begangen am .