Bei der Gesamt- und Zusatzstrafenbildung ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 aStGB somit vom schwersten Delikt, vorliegend den Konsumwiederhandlungen bzw. der dafür festgesetzte Busse von CHF 300.00 auszugehen. Diese Busse ist anschliessend aufgrund der Bussen für die Schuldsprüche wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals (CHF 250.00), wegen Einstellens einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe (CHF 40.00) sowie wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (100.00) im Umfang von je 2/3 der im einzelnen festgesetzten Bussen zu erhöhen.