22. November 2017) entfallende Strafquote der Einfachheit halber «auf Null zu belassen» (zum Ganzen S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 754). Es gibt vorliegend somit drei Phasen zu beachten: Die erste Phase betrifft die Zeitspanne vom 7. Mai 2017 bis am 22. November 2017 (Urteil Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). In Bezug auf diese Phase ist die mit Urteil vom 22. November 2017 ausgefällte Busse von CHF 200 zu berücksichtigen, die in diesen Zeitraum entfallenden – und vorliegend zu beurteilenden – Konsumwiderhandlungen fallen wie hiervor ausgeführt nicht massgebend ins Gewicht.