Es steht somit «nur» ein sechsmonatiger, gelegentlicher Konsum zur Diskussion, der theoretisch im Urteil vom 22. November 2017 hätte berücksichtigt werden müssen und vorliegend daher auszuscheiden wäre. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass dieser sechsmonatige, gelegentliche Konsum, wenn alle Taten am 22. November 2017 zusammen beurteilt worden wären, nicht derart erhöhend ins Gewicht fallen würde, weshalb es sich – auch wenn zum Urteil vom 22. November 2017 eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist – rechtfertigt, die auf diesen Teil (7. Mai 2017 –