In Bezug auf das Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017 ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – einzig ein Teil der Konsumwiderhandlungen, die der Beschuldigte in der Zeit vom 7. Mai 2017 bis im Juni 2018 beging, «in diesen Bereich fällt». Es steht somit «nur» ein sechsmonatiger, gelegentlicher Konsum zur Diskussion, der theoretisch im Urteil vom 22. November 2017 hätte berücksichtigt werden müssen und vorliegend daher auszuscheiden wäre.