sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 140.00 (pag. 815 ff.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte allesamt vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020. Zu diesem Urteil ist mithin eine Zusatzstrafe auszufällen. In Bezug auf das Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017 ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – einzig ein Teil der Konsumwiderhandlungen, die der Beschuldigte in der Zeit vom 7. Mai 2017 bis im Juni 2018 beging, «in diesen Bereich fällt».