Bei der Gesamt- bzw. der (teilweisen) Zusatzstrafenbildung sind folgende Ersturteile zu berücksichtigen: - Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017 wurde der Beschuldigte insbesondere wegen Konsumwiderhandlungen zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (edierte Akten Verfahren BM 17 42937) und - mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 erfolgte wie erwähnt eine Verurteilung wegen mehreren Widerhandlungen gegen das SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 50.00