Aufgrund der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen (durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, durch Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe sowie durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit um vier bis zehn Stunden) und wegen Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG ist schliesslich eine Busse auszufällen. Bei separater Betrachtung würden sich gemäss den VBRS-Richtlinien resp. der Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11;