Als Richtwert erscheint eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 50% resultiert beim Beschuldigten eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 19.3.4 Fazit Der Beschuldigte ist demnach (zusätzlich zur Freiheitsstrafe) zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 90.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 zu verurteilen. Diese Strafe ist mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 19.2.13 unbedingt zu vollziehen.