bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert erscheint eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).