Wie unter Erwägung 18.3 dargetan wurde, ist deshalb die Grundstrafe aus dem früheren Urteil (140 TS GS) aufgrund der Einzelstrafe des neu beurteilten Delikts (5 TS GS) angemessen zu erhöhen, was bei einer Asperation des neuen Delikts im Umfang von 3 Tagessätzen eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 143 Tagessätzen ergibt. Von dieser Gesamtgeldstrafe (143 TS) ist schliesslich die Grundgeldstrafe (140 TS) abzuziehen, woraus die Zusatzstrafe von 3 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. 19.3.3 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte erhält monatlich eine Überbrückungsrente von CHF 384.00 und Ergänzungsleistungen von CHF 1’595.00 (pag.