79 Art. 49 Abs. 2 aStGB vor. Weil das Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges (nebst der Freiheitsstrafe) ebenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert wird, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Juni 2020 zu bilden. Die dem Urteil vom 22. Juni 2020 zugrundeliegenden Delikte wiegen schwerer als das vorliegend zu beurteilende Delikt. Wie unter Erwägung