Betreffend die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten kann auf das unter den Erwägungen 19.2.8 und 19.2.12 Ausgeführte verwiesen werden. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen als angemessen. 19.3.2 Zusatzstrafenbildung Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 wegen mehreren Widerhandlungen gegen das SVG unter anderem zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (pag.