Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges – bei separater Betrachtung – mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. 60 Tagen zu bestrafen. Art. 96 Abs. 2 SVG schreibt vor, dass die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Die Geldstrafe ist zwingend auszufällen (BÜHLMANN, in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N 123 zu Art. 96 SVG). Betreffend die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten kann auf das unter den Erwägungen 19.2.8 und 19.2.12 Ausgeführte verwiesen werden.