Insgesamt liegen aus Sicht der Kammer somit keine besonders günstigen Umstände vor, welche die gewichtigen Befürchtungen für eine Nichtbewährung kompensieren würden. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren muss dem Beschuldigten – wie einleitend erwähnt – eine Schlechtprognose gestellt werden, womit der teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt.