Die Kammer erkennt beim Beschuldigten daher keine besonders positive Wandlung in seiner Person, im Gegenteil. Ferner sei festgehalten, dass der Beschuldigte – auch wenn er mittlerweile weit weg vom Milieu der Stadt Bern lebt – einige der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging, als er ebenfalls recht abgelegen in F.________ wohnte. Insgesamt liegen aus Sicht der Kammer somit keine besonders günstigen Umstände vor, welche die gewichtigen Befürchtungen für eine Nichtbewährung kompensieren würden.