857 Z. 44). Mit diesen Aussagen und seinem Verhalten, wonach er nicht nur unberechtigterweise ein Motorrad führte, sondern damit auch noch zu schnell und verbotenerweise auf einem Fahrradstreifen fuhr, manifestierte der Beschuldigte ein weiteres Mal eindrücklich, dass ihn die Handlungen der Justizbehörden in keiner Art und Weise beeindrucken. Reue kann bei ihm auch oberinstanzlich keine ausgemacht werden. Die Kammer erkennt beim Beschuldigten daher keine besonders positive Wandlung in seiner Person, im Gegenteil.