Am 22. Juni 2020 wurde der Beschuldigte – was die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Urteils nicht wissen konnte – wie bereits mehrfach erwähnt ein weiteres Mal wegen diversen Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt. Die Kammer gewichtet diese neue Strafe während laufendem Verfahren als ausserordentlich negativ, auch wenn der Beschuldigte damals «nur» unberechtigterweise mit einem Motorrad und nicht beispielsweise mit einem Auto fuhr. Diese Strafe bzw. dieses Verhalten des Beschuldigten zeigt nämlich eindrücklich, dass er sich nach wie vor um die hiesige Rechtsordnung foutiert und komplett uneinsichtig ist.