Der von der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich aus nachvollziehbaren Gründen vermutete «gute Wandel» des Beschuldigten – gestützt auf den ihm die Vorinstanz im Sinne eines «definitiv allerletzten Warnschusses» schliesslich den teilbedingten Strafvollzug gewährte – entpuppte sich in der Berufungsverhandlung als weniger gut. Am 22. Juni 2020 wurde der Beschuldigte – was die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Urteils nicht wissen konnte – wie bereits mehrfach erwähnt ein weiteres Mal wegen diversen Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt.