324), darauf folgten jedoch gewissermassen im «zwei-Jahres-Takt» Verurteilungen in der Schweiz (pag. 807 ff.). In den Registern der Betreibungsämter Bern-Mittelland und Bad Zurzach ist der Beschuldige ebenfalls mehrfach verzeichnet (pag. 334 ff. und pag. 802 ff.), seine finanziellen Verhältnisse sind mithin ebenso schlecht. Der von der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich aus nachvollziehbaren Gründen vermutete «gute Wandel» des Beschuldigten – gestützt auf den ihm die Vorinstanz im Sinne eines «definitiv allerletzten Warnschusses» schliesslich den teilbedingten Strafvollzug gewährte – entpuppte sich in der Berufungsverhandlung als weniger gut.