77 Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte unbedingte Strafen (pag. 886). Zur Begründung machte sie geltend, beim Beschuldigten könne schon alleine aufgrund seiner 26 Vorstrafen aus Deutschland und der Schweiz nicht von einer guten Prognose ausgegangen werden. Hinzu komme, dass er vom Charakter her eher aufbrausend sowie in allen Belangen völlig uneinsichtig sei.