währen (zum Ganzen S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 753). Vorbringen der Parteien Die Verteidigung verlangte in der Berufungsverhandlung grösstenteils Freisprüche, für die Geldstrafe beantragte sie den bedingten Vollzug (pag. 887 ff.). Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei zwar einschlägig vorbestraft und die letzte Verurteilung liege nur gut ein Jahr zurück. Diese wiege jedoch nicht schwer und die übrigen Vorstrafen liegten weit zurück. Gerade mit Blick auf schwere Delikte sei dem Beschuldigten daher keine Schlechtprognose zu stellen (zum Ganzen pag. 871).