Seit dem 2. Juni 2018 sei er auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch wenn seine Aussagen «einem Slalomlauf» gleichen und keinerlei Konstanz aufweisen würden, sei dem Umstand, dass sich der Beschuldigte erkennbar darum bemühe, sich zu verändern und vom Milieu zu lösen, grössere Gewichtung beizumessen. Das vorliegende Verfahren sei deshalb als letzter «Anstoss» für den Beschuldigten zu beachten, den eingeschlagenen Weg weiterzuführen und nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Es sei ihm deshalb trotz seiner insbesondere im SVG-Bereich zahlreichsten Vorstrafen – im Sinne eines «definitiv allerletzten Warnschusses» – der teilbedingte Strafvollzug zu ge-