zu Art. 42 StGB). Urteil der Vorinstanz Die Begründung der Vorinstanz legt nahe, dass es sich ihrer Ansicht nach vorliegend um einen Grenzfall handelte, ob noch eine bedingte Strafe ausgesprochen werden kann oder nicht. Sie hielt zunächst nämlich fest, das Vorstrafenregister des Beschuldigten sei als lang und eindrücklich zu bezeichnen, zudem habe er in der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung Folgendes ausgeführt (pag. 612 Z. 14 ff.): […] Ich denke, die Affinität zur Kriminalität entsteht dadurch, dass ich instinktiv weiss, dass man im Milieu leichte «soziale» Kontakte hat. Das ist irgendwie so… Das Milieu zieht mich irgendwie an, weil die Kontakte leicht sind.