Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. Fazit Unter Berücksichtigung, dass die vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstähle schon rund sechs bis acht Jahre zurückliegen, der Beschuldigte jedoch zahlreiche – auch einschlägige – Vorstrafen aufweist und während laufendem Strafverfahren wieder delinquiert hat, ist die gestützt auf das Tatverschulden festgesetzte teilweise Zusatzstrafe von 22 Monaten um sechs Monate auf 28 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 19.2.13 Teilbedingter Vollzug? Theoretische Grundlagen Gemäss Art.