Der Beschuldigte bewies dadurch seine mangelnde Einsicht und zeigte, dass ihn der Verkehrsunfall vom 25. März 2018 entgegen seiner Behauptung nicht nachhaltig «zur Besinnung» gebracht hat. Von ernsthafter Reue oder einem Geständnis in Bezug auf die SVG-Widerhandlungen kann unter diesen Umständen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 870) – keine Rede sein.