819 ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren erneut wiederholt gegen das SVG verstiess, indem er kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie soeben beschrieben trotz entzogenem Ausweis mit einem unversicherten Motorrad – das gestohlene Kontrollschilder montiert hatte – zu schnell auf einem Fahrradstreifen fuhr, hat eine weitere Straferhöhung zur Folge. Der Beschuldigte bewies dadurch seine mangelnde Einsicht und zeigte, dass ihn der Verkehrsunfall vom 25. März 2018 entgegen seiner Behauptung nicht nachhaltig «zur Besinnung» gebracht hat.