Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 741 [Hervorhebung im Original]): Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich B.________ anständig und korrekt verhalten hat. Eine Beteiligung an diesem Diebstahl stellte er aber auch noch in der Hauptverhandlung konsequent in Abrede. Dies ist zwar sein gutes Recht und darf ihm nicht zum Nachteil gereicht werden. Andererseits ist aber auch klar, dass ihm deswegen keine Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten attestiert, ihm mithin kein Geständnisrabatt gewährt werden kann.