_ 2021 eine AHV-Rente bezieht (pag. 799). Der Beschuldigte selber führte in der Berufungsverhandlung aus, seine persönliche Situation habe sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern verändert, als er in ein Zimmer umgezogen sei, das er von seiner AHV bezahlen könne. Er habe seine Wohnsituation «darauf eingestellt», dass er eine Haftstrafe antreten könnte (zum Ganzen pag. 856 Z. 19 ff.). Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut, er habe sich die Zeit bis zur Berufungsverhandlung einfacher vorgestellt. Er sei zwar zufrieden, wie es ihm gehe, aber es könnte besser sei. Das Urteil der Vorinstanz hänge wie ein Damoklesschwert über ihm (zum Ganzen pag. 856 Z. 25 ff.).